Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Diejenigen Diener der Amtskoͤrperschaften oder der Gemeinden, welche bei Er- 
scheinung dieses Gesetzes vermoͤge ihres Amtes im Genusse von Gemeinde-Nußtzungen 
stehen, bleiben in demselben so lange, als sie ihre dermaligen Stellen bekleiden, und 
jene Nutzungen uͤberhaupt bestehen. 
Bei eintretender Personal-Veränderung ist es den gesehmäßigen Beschlüssen der 
Gemeinderäthe (Verw. Edikt 96. 55, 65 u. 66) überlassen, auch fernerhin cinen ge- 
wissen Antheil an den Gemeinde-Rußungen als Besoldungatheil festzusetzen. 
Art. 55. 
d) wegen der Beisitzer; 
Wenn gleich die Beisiter nach Art. 2 u. 3 von der Theilnahme an den Gemeinde- 
Nutzungen ausgeschlessen sind, so behalten doch diejenigen Beisihßer, welche vor Erschei, 
nung dieses Gesebes vermöge örtlichen Herkommens den (vollen oder theilweisen) Mit- 
genuß der Gemeinde-Rubungen erlangt haben, für ihre Person auch künftig den An- 
the#l, der ihnen nach jenem Herkommen zusteht. 
In Beziehung auf die Theilnahme der Beisiter an der Benätzung der Gemeinde- 
waiden hat es bei dem in jeder Gemeinde hergebrachten Zustand auch in Zukunft sein 
Verbleiben. 
Art. 54. 
e) wegen der Wirtwen. 
Die Wittwe eines Akriv-Bürgero oder eines so eben (Arr. 55) bezeichneten Bei- 
siters bleibt im vollen Mitgenusse der persönlichen Gemeinde-Rutzungen ihres verstor- 
benen Ehemannes, so lange sie im Wittwenstande lebr, und ihren Wohnsiß in der 
Gemeinde behält. « · " 
Art.55. 
VerbindlichkeitendckBütgctundBeisitzkr. 
MitdererlangtenSclbstständigkrit(Art.45)trittdchürgetoderBeisitzerin 
die Verpflichtung ein, der Gemeinde alle diejenigen persoͤnlichen Abgaben und Dienste 
zu leisten, welche die allgemeinen Gesetze, das Herkommen, oder die gesetzmaͤßigen Be- 
schluͤsse der Gemeinde-Obrigkeit den Gemeinde-Genossen auferlegen.
	        
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