Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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1) wegen physischer Hindernisse: 
)Dbie Frauens-Personen, 
b) diejenigen, welche vermöge bleibender Gebrechen unfähig (nicht bloß vorüber- 
gehend gehindert) sind, den von ihnen geforderten Dienst zu leisten, so wie 
diejenigen, welche das sechszigste Lebensjahr zurückgelegt haben; 
2) wegen amtlicher Verhälenisse: 
a) alle in dem §9. 5 des Gesehes über die Verhälenisse der Civil-Staatsdiener 
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genannten Diener, mit Einschlugx der standesherrlichen und Patrimonial= 
Justiz= Polizei= und Forstbeamten, der Gerichts-Rotare, der Oberamts-Aerzte 
und der Postbedienten; 
von den entlaßbaren Dienern: 
die Amts-Notare, die Obereinbringer und Controleure der indirekten Steuern, 
die Hüttenschreiber, die bei den Kanzleien und Aemtern angestellten Aktuare, 
Buchhalter und Assistenten, die Wegmeister, die Officianten der Straf-Anstal- 
ten, der Waisenhäáuser, der Taubstummen-Anstalt und des Irrenhauses, die 
Unter-Aufseher bei den übrigen Staats-Anstalten und bei den im Betrieb 
des Staats stehenden Hütten= und Salzwerken und dergleichen; die Forst= 
warte und Waldschüßen, die Zoller, die Acciser, und die Diener bei den Kanz- 
leien und Aemtern; 
alle zum Hofstaate des Königs, der Königin und der übrigen Mitglieder des 
Königlichen Hauses gehörigen Diener, so wie die bei der K. Hof-Domänen= 
Kammer angestellten Beamten und Diener, welche den unter lit. a und b ge- 
nannten Dienern nach ihren Rang= und Dienst-Verhältnissen gleich stehen; die 
niedere Hof-Dienerschaft, so weit solche mit ständigen Gehalten bleibend ange- 
stellt ist; 
alle Offtziere, die Diener des Kriegs-Departements, welche den im F. des 
Gesehes über die Verhältnisse der Ciril-Staatsdiener genannten im Range 
gleich stehen, alle dienstthuenden Militärpersonen, und diejenigen, welche einen 
Invaliden-Gehalt beziehen; 
die Kirchendiener, mit Einschluß der Meßner (Küster), die Lehrer an öffent- 
lichen, höhern und niedern Lehr-Anstalten und die bei den leßtern angestellten 
Diener;
	        
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