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Art. 61.
Verpflichtung der Gemeindebürger zur Uebernahme von offentlichen Aemtern.
Den Gemeindebürgern liegt noch die besondere Verpflichtung ob, eine Stelle im
Gemeinderath oder Bürger-Ausschuß, im Falle sie durch das Vertrauen ihrer Mitbür=
ger hiezu berufen werden, wenigstens für den im Gesehße bezeichneten Zeitraum anzu-
nehmen. (Verw. Edikt . 6 und 49.) 6
Von dieser Verpflichtung sind jedoch befreit:
) diejenigen, welche das sechzigste Lebensjahr zurückgelegt haben;
2) wegen amtlicher Verhältnisse:
alle im Art. 50, Nr. 2, lit. a, b, c, d, e und h genannten Diener, mit Aus-
nahme der Unter-Zoller und Unter-Acciser, jedoch nur in so fern, als sie zur
Zeit der Wahl sich im abtiven Dienste befinden.
Zur freiwilligen Annahme der auf sie gefallenen Wahl haben diese Diener die
Erlaubniß ihrer Dienstbehörde einzuholen.
Art. 62. "
Gebübren, welche bei dem Eintritt ins aktive Bürger= oder Beisitzrecht zu entrichten sind.
Für den Eintritt eines Gemeinde-Genossen in das aktive Bürger= oder Beisit-
recht findet die Enrichtung einer Gebühr zur Gemeindekasse nicht Statt.
Die etwaige Festsehung eines Beitrags zu den örtlichen Feuer-Löschgerärhschaften
und zur Bepflanzung der Allmand bleibt dem gesehmäßigen Beschlusse des Gemeinde-
raths (Verw.Edikt 95. 55 und 65) vorbehalten, jedoch können die Beisiher nicht
zu Beiträgen für die Allmand-Bepflanzung verpflichtet, und bei den Beiträgen zu den
Feuer-Löschgeräthschaften nicht höher als die Bürger angelegt werden.
Die allgemeine Vorschrist der Verordnung vom 9. April 1815, Nro. 1 und 7b
(Staats= u. Reg. Bl. v. 1815, S. 155 und 147) ist hiedurch aufgehoben.
Für den Gemeinderath selbst darf bei dem Eintritt in das aktive Böürger= oder
Beisihrecht nichts erhoben werden. #
Art. 653.
Bürger= oder Beisitz-Steuer.
In Ansehung der persönlichen Steuer, welche die aktiven Bürger oder Beisiher
an die Gemeinde-Kasse zu entrichten haben, hat es bei dem in jeder Gemeinde ge-