Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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setlich bestehenden Herkommen so lange sein Verbleiben, bis in dem durch das Ver- 
waltungs-Edikt vorgezeichneten Wege eine Abänderung desselben beliebt wird. 
Bei Festsehung dieser Abgabe darf zwischen eingebornen und neu aufgenommenen 
Bürgern oder Beisißern nicht unterschieden werden. 
Die Wirtwe eines Aktiv-Bürgers oder Beisiters ist nur zum hälftigen Vetrag 
dieser Abgabe verpflichtet. 
Außer der Bürger= und Beisit-Steuer und der etwa statt der Frohndienste ein- 
geführten Geld-Auflage (Art. 58) dürfen die Gemeinde-Genossen mir keiner jährlichen 
Personal-Abgabe zur Gemeinde-Kasse belegt werden. 
Art. 6. 
Verhältniß der ortsabwesenden Bürger und Beisttzer: 
a) in Absicht auf Rechte; 
Durch die Verlegung seines Wohnsißes außerhalb des Gemeinde-Bezirkes wird 
der Gemeinde-Bürger der Theilnahme an den persdnlichen Gemeinde-Rußungen, so 
wie der Theilnahme an den Wahlrechten für Gemeinde-Aemter für die Dauer seiner 
Abwesenheit verlustig. 
Art. 65. 
b) in Absicht auf Verbindlichkeiten. 
Da, wo eine Bürger= oder Beisih-Steuer (Art. 65) eingeführt ist, haben die- 
jenigen Bürger und Beisitzer, welche außer dem Gemeinde-Bezirk einen festen Wohnsts 
haben, den hälftigen Betrag jener Steuer als Rekognitions-Geld zur Gemeinde-Kasse 
zu entrichten. 
Auch die ortsabwesenden Wittwen sind nur dem hälftigen Betrag ihrer sonstigen 
Abgabe, mithin dem vierten Theil der ordentlichen Bürger= oder Beisig-Steuer, un- 
terworfen. 
Ausser diesem Rekognitions-Gelde können dergleichen ortsabwesende Bürger und 
Beisitzer nur für solche Abgaben oder Dienste in Anspruch genommen werden, zu 
welchen die Verpflichtung auf bestimmten Vermögenstheilen haftet.
	        
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