Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Fuͤnfter Abschnitt. 
Von dem Verfahren 
I. in Gemeinde-Rechts-Sachen überhaupt. 
Art. 67. 
Vernehmung der Bürger-Ausschässe und beziehungsweise des Gutsherrn über Aufnahme-Gesuche. 
Jedes Aufnahme-Gesuch ist von dem Gemeinderath vor Fassung eines Beschlusses 
dem Bürger-Ausschuß zur gutächtlichen Acußerung mitzutheilen. 
Außerdem hat der Gemeinderath in standesherrlichen, so wie in denjenigen ritter- 
schaftlichen Orten, wo solches hergebracht oder als Surrogat der Ortspolizei besonders 
zugestanden ist, die Erblärung der Gutaöherrschaft einzuholen. Sollte binnen fünfzehn 
Tagen, von der geschehenen Mittheilung an gerechnet, eine verneinende Erklärung der 
Gutöherrschaft nicht erfolgen, so ist der Gemeinderath dieselbe für zustimmend anzu- 
nehmen und sofort weiter in der Sache zu handeln berechtigt. 
Art. 68. 
Verfahren bei der Aufnahme von Ausländern. 
Gegenüber von einem Ausländer ist der Gemeinderath nur zu einer vorläufigen 
Zusicherung der Aufnahme in das Gemeinde-Bürger= oder Beisißrecht berechtigt. Die 
Aufnahme tritt erst dann in Wirksamkeit, wenn in Folge jener Zusicherung der Vitt- 
steller die Aufnahme in das Staats-Bürger-Recht erlangt hat. 
Art. 69. 
Rekurs,Recht. 
Gegen alle entscheidenden Verfügungen in Gemeinde-Rechts-Sachen steht den Be- 
thecligten das Rechtsmittel des Reburses in der geseßlichen Instanzen-Folge offen.
	        
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