Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Zum Rekurse gegen solche Verfügungen über die Aufnahme in das Bürger, oder 
Beisitrecht sind berechtigt: 
1) diejenigen, welche die Aufnahme nachgesucht haben; 
2) der Gemeinderath, wenn er die Gemeinde durch eine, seinen Beschluß abän- 
dernde Verfügung einer Rekurs-Behörde beschwert erachtet; 
35) der Bürger-Ausschuß, falls derselbe um seine Acußerung über das Aufnahme= 
Gesuch nicht vernommen worden wäre; 
4) die Standes= oder Gutsherrschaft, wenn ihre Erklärung gegen die Bestim- 
mung des Art. 67 gar nicht eingeholt oder nicht gehörig berücksichtigt wor- 
den ist. 
Gegen das polizeiliche Erkenntniß über die Zutheilung eines Heimathlosen stehr 
sowohl diesem als auch dem betreffenden Gemeinderathe das Rekursrecht zu. 
Gegen zwei gleichlautende Erkenntnisse der Rekurs-Stellen findet kein weiterer 
sekurs Statt. 
Art. 70. 
Rekurs-Frist. 
Der Rekurrent hat seine Beschwerde, 
1) wenn sie gegen einen gemeinderäthlichen Beschluß oder gegen das Erkenntniß 
eines Bezirksamts gerichtet ist, binnen fünfzehn Tagen, 
2) wenn das Erkenntnif von einer höhern Verwaltungs-Stelle gefällt ist, binnen 
dreißig Tagen, 
von dem Zeitpunkte der Erôffnung des Erkenntnisses an gerechnet, der Behörde, welche 
ihm das Erkenntniß eröffnet hat, schriftlich einzureichen, oder, in so weit dieses durch 
die bestehende Verordnung zugelassen ist, mündlich zu Protokoll zu geben. 
Die Versäumniß dieser Fristen, so wie die Umgehung derjenigen Amtsstelle, welche 
das Erkenntniß erbffnet hat, zieht den Verlust des Rekurs-Rechtes nach sich. Die Be- 
theiligten sind hierüber bei der Eröffnung des Erkenntnisses ausdrücklich zu belehren.
	        
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