Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Eine Wiedereinsehung in den vorigen Stand ist nur im Fall unverschuldeter Ver- 
hinderung zuläßig. 
Art. 71. 
Nichtigkrits-Erklärung. 
Eine von dem Gemeinderathe selbst beschlossene oder durch ein rechtskrästiges Er- 
kenntniß der Rekurs-Behdrde verfügte Aufnahme kann auf Anrufen des Gemeinde- 
raths von der zuständigen Regierungs-Behörde für nichtig erklärt werden, wenn 
1) die Aufnahme auf den Grund der Art. 18—20 des gegenwärtigen Gesetzes er- 
folgt, jedoch 
2) durch falsche oder unwahre Zeugnisse über die gesehlichen Erfordernisse einer 
unfreiwilligen Aufnahme erschlichen worden ist, der Aufgenommene aber 
5) jene Erfordernisse weder zur Zeit der Aufnahme besessen, noch auch später bis 
zum Zeitpunkte der Erledigung der Nichtigkeitsklage erlangt hat, und endlich 
4) die Nichtigkeitsklage binnen Jahresfrist nach rechtskräftig gewordener Auf- 
nahme angebracht worden ist. 
Nach erfolgter Nichtigkeits-Erklärung wird der Aufgenommene in seine vorige 
Gemeinde zurückgewiesen, in deren Ermanglung aber seine Heimath nach Art. 35 aus- 
gemittelt, und die bezahlte Aufnahme-Gebühr (mit Ausnahme der Sportel) ihm zu- 
rückgegeben. 
Gegen die Aufnahme von Ausländern sindet die Nichtigkeitsklage nur dann Statt, 
wenn die ausländische Behdrde die im Art. 22 verlangte Erkblärung ausgestellt hat. 
Art. 72. 
Behbrde für die Nichtigkcitsklage. 
Die Nichtigkeitsklage ist jedenfalls bei dem Bezirkoamte anzubringen.
	        
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