Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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6) In Ansehung der in dem Tarif der Notariatssporteln eintretenden Ermäßigung 
wird demnächst ein provisorisches Geseh verkündet werden. 
Art. 5. 
Nach der (unter B) angeschlossenen Berechnung über die Restverwaltung werden 
aus dem Restvermögen 
a)dem Finanz-Ministerium die als Betriebs= und Vorrathskapital bestimmten 
1°900,000 fl. angewiesen und " 
h) für verschiedene andere Zwecke und Ausgaben 1°161, 120 fl. 17 kr. bestimmt. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Geseßes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 24. December 1835. 
Wilhelm. 
Der Cbef des Finanz-Departements: 
Geheimer Rath v. Herdegen. 
Auf Befehl des Königs: 
der Staats-Sekretär: 
Vellnagel.
	        
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