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II. Verfügungen der Departements.
Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
) Verfügung, betreffend die endliche Umlage der Grund-, Gefill-, Gebäude= und Gewerbestener auf
das Jahr 1855—34.
Vermöge des Finanz-Gesebes vom 24 December 1333 sind für das Jahr vom
1. Juli 1855—34 wie bisher
an Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer 2·600,000 fl. zu erheben.
Nachdem das erste Drittheil dieser Steuer in Gemäßheit des FJ. 114 der Verfas-
sungs-Urkunde durch die Verfügung vom 1. Juli 1833 (Reg. Bl. S. 167) bereits vor-
läufig ausgeschrieben, und der Zeitraum dieser provisorischen Steuererhebung durch das
Geseth vom 13. November 18355 (Reg. Bl. S. 349) bis zum 51. December 1833 ver-
längert worden ist; so werden die K. Oberämter hiemit angewiesen, nunmehr in Folge
des Finanzgesehes auch den übrigen Betrag jener Jahressteuern, auf den Grund der
mit der Verfügung vom 1. Juli d. J. bereits bekannt gemachten Hauptrepartition
nach den verschiedenen Steuerzweigen, auf die einzelnen Orte und Contribuenten vol-
lends umlegen zu lassen. Hinsichtlich der Richtigstellung der Oberamtsübersichten, der
Art der Umlage und des Einzuges haben die Behörden nach den in der Verfügung
vom 1. Juli d. J. erneuerten Vorschriften sich zu achten.
Stuttgart den 26. December 1835. Herdegen.
b) Verfügung, die Abgabe von den Frucht-Vorräthen der Gemeinden betreffend.
Da nach dem Finanzgeses vom 24. December 1833, Art. 4, Punkt 3, die ursprünglich für
die Zucht= und Waisenhä“user eingeführte, neuerlich unter die Sporteln verseßte, jähr-
liche Abgabe „von den Fruchtvorräthen der Gemeinden“ mit dem 51. December 1333
ganz aufhört; so werden die betreffenden Erhebestellen angewiesen: diese Abgabe für
das laufende Etatsjahr nur noch in der Hälfte ihres bisherigen Betrags auf die 6 Mo-
ngte vom 1. Juli bis 31. December 1335 zu erheben und zu verrechnen.
Stutigart den 26. December 1855. Herdegen.