Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

  
rif 
Juli 1824, . 
rungen, entworfen auf den 1. Januar 1834. 
  
Gesetzes- 
Stelle. Accise-Satz. Anmerkungen. 
1. — 2 
Accisepflichtig ist der Verkäufer; bei Verkäufen von Seite 
des Staats der Käufer. Vertauschung und Anweisung 
an Jahlungsstatt wird dem Verkauf gleichgehalten. 
Strafen, neben Nachholung der Accise: 
« I.WenneinnichtamOrtedckAceifeiEutkichtung 
Hs7«vomGuldetiEtldsUk. angesessener Accisepflichtiger die Accise innerhalb der ersten 
24 Stunden der Verfallzeit entweder gar nicht, oder 
. 5b. vom Gulden Erlos von Inlaͤndern 2kr. nicht vollstaͤndig entrichtet, 1) er entrichtet sie aber noch 
von Auslaͤndern 5kr. vor Entdeckung des Vergehens — der fünfzehnfache Ac- 
— taͤglich a fl. cise-Betrag; 2) kommt hingegen das Vergehen vor Entrich- 
tung der Accise-Schuldigkeit zur Rüge, — der dreißig- 
fache Accisebetrag. 
II. Wenn der im Orte der Accise-Entrichtung ange- 
g. 6. Itaͤglich 20 kr. sessene Accisepflichtige 4) binnen 24 Seunden von der 
Verfallzeit an dem Acciser eine Anzrige von der gesche- 
g. 7. svom Gulden Erloͤs 2kr. benen Veräußerung macht, und a) innerhald acht Tagen 
die Accise entrichtet, so findet eine Strafe nicht statt; 
b) wird die Accise innerhalb acht Tagen nicht, aa) je- 
doch nachher, noch vor eingetretener Rüge, bezahlt, so 
g. 14. vom Kaufschilling 1 prEt. besicht die Strafe im fünffachen, bb) außerdem aber im 
zehnfachen Accisebetrag. 2) Wenn der Acceise-Pflichtige 
die binnen 21 Stunden erforderliche Anzeige nicht machr, 
a) er macht sie aber nachher noch vor Entdeckung des 
Vergebens, und bezahlt die Accise, ae) innerhalb acht 
Tagen von der Verfallzeit an, so tritt die Strafe des 
zehnfachen, bb) nach acht Tagen die des fünfzehnfachen 
Accise-Betrags ein; b) wird hingegen die unterlassenc 
gesetzliche Anzeige früher gerügt, ehe der Accise-flichtige 
seinen Fehler verbessert, so wird er um das dreißigfache 
§. 5a. wie Theater. gestroft. 6 
K 5b. Wn- Gesellschaft aus melr III. Wenn Contrakte über Realitäten der erkennenden 
als zwei Personen, fl. Obrigkeit oder dem Acciseamt nicht innerhalb vierzehn 
6. ba. oom Gulden Eintritksgeld 5 kr. Tagen 1) jedoch vor eingetretcner Rüge angezeigt wer- 
den, so besteht die Strafe im fünffachen, 2) außerdem 
aber im zehnfachen Accise-Betrag. 
IV. Wenn der Accise-Pflichtige bei Versendung von 
Sachen, deren Preis anderwärts bestimmt wird, dem 
Acciser seines Orts keine Anzeige macht — fünffacher 
Accise-Betrag. 
V. Wer kein Accise-Zeichen oder keine Accise--Quit- 
tung, welche jedoch nur fuͤr die ersten zehn Tage gilt, 
# 5 b. wie Seiltänzer. 
§. 5a. vom Gulden Eintriktsgeld # kr. 
r aufweisen kann, wird, wenn auch die geschehenc Accise- 
4 Zahlung durch einen unverdächtigen Eintrag in das 
# 7. svem Gulden Erlds 2 kr. Accise-Register bewiesen wird, um Einen Gulden gestraft. 
VI. Nichtbeiziehung des Unterkäufers bei Getränke- #/ 
Verkäufen wird mit einer Serase von fl. gerügt. 
deßgl. 
deßgl. 
  
  
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