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Tac) Verfügung, betressend den Vollzug der Accise-Erleichterungen. (Mit einer Beilage.)
Zu Vollziehung des Art. 6, Punkt 1, des Finanz-Gesehes vom 2/. d. M., betref-
send die vom 1. Januar 135“ an eintretenden Erleichterungen in den bisherigen Ac-
cise-Abgaben (Accise-Gesetz vom 18. Juli 1821), werden folgende nähere Bestimmun=
gen gegeben:
I. Da die Accise von Fahrniß-Versteigerungen (Accise-Geseh F. 6) vom
1. Januar 1854 an ganz aufhört, so ist bei Versteigerungen, welche vor dem 1. Ja-
nuar 183“ angefangen, aber nicht vollendet werden, der Accise nur der Erlös aus den-
jenigen Gegenständen unterworfen, welche vor jenem Tage noch versteigert werden.
Auch finden in Absicht auf diesen Theil des Erlöses die bisherigen Bestimmungen we-
gen Freilassung der ersten 200 fl. noch Anwendung.
II. Insofern nach Aufhebung der Accise von vermischten Artibeln diejenigen
Personen, welche mit den im §. 10 des Accise-Gesehzes benannten Artikeln Handel treiben,
überhaupt zur Gewerbesteuer beizuziehen sind, ist insbesondere auch die in dem Geseß
für die Herstellung eines provisorischen Steuer-Catasters vom 15. Juni 1821, J. 1,
Punkt 5, bedingt ausgesprochene Ausnahme der Hopfen= und Oehlhändler von der Ee-
werbesieuer, als aufgehoben zu betrachten.
Den Handeltreibenden, welche dieser Besiimmung zu Folge mit der Gewerbesteuer
neu zu belegen sind, hat die ordentliche Steuersaß -Behörde vom 1. Januar 183/ an,
und zwar zunächst für die Periode vom 1. Januar bis 50. Juni 1854 die der Ge-
werbesteuer-Instruktion entsprechenden Ansäßte zu machen.
Das Gewerbesteuer-Verzeichniß jeden Orts ist zu dem Ende von der ordentlichen
Steuersah-Behörde unter Zuziehung des Orts-Accisers zu durchgehen, um diejenigen,
welche bisher wegen des Handels mit den im F. lo des Accise-Gesehes benannten Ar-
tikeln Accise zu bezahlen hatten, in so weit sie nicht nach 9. 14, Punkt 3, des Geseßes
Lom 15. Juli 1821 von der Gewerbesteuer auch ferner frei zu lassen sind, zu derselben
beizuziehen.
Der Betrag dieser Steuer-Ansäße kommt vorläufig und bis zu einer allgemeinen
Gewerbesteuer-Revisson dem Gesamt-Gewerbe-Kataster eines jeden Orts zu gur, ohne
daß auf Letteres, gegenüber von dem Staat, ein höherer Ansaß berechnet wird.