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Der Gemeinderath hat im Anstandsfall seine Bemerkungen in die Beglaubigungs-
Urkunde aufzunehmen, und das geprüfte und beurkundete Verzeichniß dem Orts-Acci-
ser sofort zurückzugeben.
Wenn der Orts-Acciser entweder in den Bemerkungen des Gemeinderaths oder
aus Vergleichung der (nach der Verfügung vom 8. Juni 1830 1. g. Reg. Bl. S. 261)
geführten Verzeichnisse über den von den Producenten im Herbste eingekellerten Wein,
Grund zu dem Verdacht findet, daß die Angabe des Producenten unrichtig sey, so hat
er dieß demselben vorzuhalten, ihn zu Verichtigung seiner Angabe zu veranlassen, und
die etwa noch übrig bleibenden Anstände vorzumerken.
2) Wer die bewilligte Accisebefreiung für den einstigen Verkauf des Weins oder
Obstmosts, welchen er künftig selbst erzeugt und einkellert, in Anspruch nehmen
will, hat vor der Einkellerung dem Ortsacciser die Anzeige zu machen.
Wird diese Anzeige unterlassen, so kann die Accisebefreiung nicht geltend ge-
macht werden. '
Der Acciser hat sich von der erfolgten Einkellerung zu uͤberzeugen, und dieselbe
sofort in das zu 1 angeordnete Verzeichniß unter Beurkundung des Produzenten
einzutragen.
Das Verzeichniß ist in Ansehung der neuen Einlagen von dem Kelternvorstande
zu prüfen und zu beurkunden.
Anstände, welche bei dieser Prüfung sich ergeben, sind von jenem in dem Ver-
zeichniß zu bemerken, und von dem Ortaacciser, welchem es zurückzugeben ist, entwe-
der selbst zu erledigen, oder dem Kameralamt zur Erledigung vorzulegen.
5) Von jedem Wein= und Obstmost-Verkauf, ohne Unterschied, ist wie bieher, bei
Vermeidung der gesetzlichen Strafen, dem Ortsacciser die gesehlich vorgeschriebene (inner=
halb 24 Stunden) Anzeige zu machen, auch ist zu allen Verkäufen wie bisher der Unterkän=
ser beizuziehen; Leßterer hat insbesondere bei denjenigen Verkäufen, für welche Accise-
freiheit angesprochen wird, solches in seinem Verkaufsregister vorzumerken. Es treffen
demnach auch denjenigen Veräußernden, welcher auf Accisebefreiung Anspruch ma-
chen kann, in gleicher Weise, wie den accisepflichtigen Wein= oder Obsimosi-Verkäufer,
die auf die Unterlassung oder Verspätung der Verkaufsanzeige und auf die Nichtbei-
ziehung des Unterkäufers gesetzlich bestimmten Strafen.