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tal schon vor dem letzten December 1833 vorgenommen worden, die bisherige Aus-
schanks-Abgabe von 15 pret. für die Zeit vom Tage des Abstichs an bis zum letzten
December d. J. nach dem Ausschanks-Betrage, welcher sich bei dem leßten Abstich er-
geben hat, nachtráglich zu berechnen und dieses Ratum in den Kellerregistern der übri-
gen Umgelds-Schuldigkeit zuzulegen und mit dieser einzuziehen.
2) Jenen Wirthen, bei welchen der Getränke-Abstich erst später, nämlich nach dem
lehten December 1853 siattsindet, wird von dem Ausschank für die Zeit vom leßten
December bis zum Tage des Abstichs die Abgabe statt bisheriger 9 kr. nur mir äkr.
vom Gulden in den Keller-Registern berechnet.
5) Denjenigen Wirthen, mit welchen Umgelds-Akkorde abgeschlossen sind, wird
an den festgesehten jährlichen Aversalsummen vom 1. Januar 135 an 3 abgezogen,
so daß nur noch 3 der bisherigen Akkordssumme auf die vierteljährlichen Termine —
und zwar auf den lehbten März 1857 erstmals — zu erheben sind.
In Ansehung der geseßlichen Sportel, welche von solchen Akkorden bereits ange-
seht ist, sindet eine Verminderung oder ein Ersaß nicht statt.
Uebrigens werden die K. Kameralmter angewiesen, über die neue Umgeldsschul-
digkeit eines jeden im Akkord stehenden Wirths eine besondere Berechnung zu fertigen,
und, unter deren Anschluß, die neu berechneten Akkordssummen für die Onartale leßten
März und Juni 1857 in der nächsten Umgelds-Jahres-Rechnung in Einnahme zu stellen.
Bei Fertigung der Bilancen zu künftigen Umgelds-Akkorden, so wie bei den amt-
lichen Anträgen zu nachgesuchten Akkords-Verlängerungen werden die Kameral= und
Umgelds-Beamten auf die verminderten Abgaben-Süßte von selbst Rücksicht zu nehmen
wissen.
IV. Da der Bezug der Malzsteuer (Art. 21 u. 22 des Wirthschafts-Abgaben=
Gesetzes) in dem bisherigen Betrag von 21 kr. für das Simri eingesprengten Malzes
mit dem Monar December d. J. sich endigt, und mit dem 1. Januar 1854 die auf
20 kr. verminderte Abgabe beginnt; so sind die acciseamtlichen Malzregister, welche
gewöhnlich auf den zwanzigsten des lehten Monats eines Quartals abgeschlossen werden,
dießmal, zu Vermeidung doppelter Mühe, statt auf den 20. auf den 31. December 1833
abzuschließen.
Wo der Abschluß schon geschehen seyn sollte, ist die Steuer von dem bis letzten
December d. J. zum Schroten gebrachten Malz nach dem bioherigen Betrage von
21 kr. für das Simri in den Malzregistern für den nächsten Monat Jannar 185 mit
gehbriger Abscheidung zu berechnen.
In Folge der eingetretenen Ermäßigung der Malzsteuer sind auf ein Simri
trockenes Malz statt bisheriger 2 2 kr., künftig 233 kr. zu berechnen.
Stuttgart den 26. December 1835. Herdegen.