Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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II. Verfügungen der Departemente. 
Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
a) Verfügung, in Betreff der Capital, und Besoldungssicuer. 
Indem die Behörden wegen Berechnung und Erhebung der, nach dem Finanz= 
Geseße vom 25. d. M., Art. 3, für die Periode vom 1. Juli 1855—1356 zu erhe- 
benden Capital= und Besoldungssteuer auf die bisherigen Normen und Vorschriften 
hingewiesen werden, sieht man sich veranlaßt, denselben noch folgende Vorschriften zu 
ertheilen: 
I. In Ansehung der Capitalsteuer, welche don jährlich 10 kr. auf 12 kr. von 
100 fl. Capital erhöhr worden ist: 
1) Aus Kapitalien bei öffentlichen Cassen haben die betreffenden Ver- 
walter von denjenigen Steuerpflichtigen, welchen solche Capitalien seit dem Steuer- 
Normaltage, 1. Juli 1855, abgeldöt, und für das Jahr 1833 nur 10 kr. Steuer 
abgezogen worden sind, die zurückgebliebenen 2 kr. von 100 fl. unverweilr nachzuholen. 
Von den noch haftenden vor dem 1. Januar 183“ zinsfälligen Capitalien, sepen 
die Zinse bereits erhoben oder nicht, ist die Steuer-Erhöhung dadurch einzubringen, 
daß bei der Zinszahlung für das nächsie Jahr weirere 2 kr., also überhaupt 14 kr. von 
100 fl. erhoben werden. 
Bei den vom 1. Januar 133 an zinsfälligen Kapitalien ist die geseblich erhöhte 
Steuer von 12 kr. bei der Zinszahlung von 1833 gehbrig abzuziehen. 
2) Zu Bewirkung einer vollsiändigen Capitalsteuer-Aufnahme sind, wo diese 
nicht mündlich mittelst Durchganges der Bürgerschaft geschiehr, nach vorgängigem öffent- 
lichem Aufruse zur Capitalien-Angabe, den Einwohnern gedruckte Fassionszettel zur 
Einsehung des Betrags ihrer Capitalien, oder der Angabe, daß sie keine besiben, und 
nachheriger verschlossenen Uebergabe an die Aufnahms-Behörde zuzustellen, welche, 
wenn zu gehbriger Zeit die Fassionen nicht eingereichr werden, solche in den Häusern 
ablangen zu lassen, übrigens in Ansehung des Inhalts der Fassionen Verschwiegenheit 
zu beobachten hat. 
5) Die Haupt-Verzeichnisse der Oberämter sind für das laufende Etatsjahr 
1833 auf den 1. Februar 183, für die folgenden zwei Etatsjahre aber wie biöher 
auf den 1. November dem Steuerkollegium vorzulegen.
	        
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