Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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u. Von dem Augenblick der Verkuͤndigung dieser Verordnung an hoͤrt die Wirk— 
samkeit beider Staͤndekammern auf, die Wahl des zurückzulassenden Ausschusses aus- 
genommen, zu deren Vornahme noch Eine Sibung beider vereinigten Kammern am 
morgenden Tag gestatter ist. 
Ul. Es wird demnächst eine neue Ständewahl angeordnet, und hierüber durch 
Unser Ministerium des Innern die erforderliche Bekanntmachung erlassen werden. 
Gegeben, Stuttgart den 22. März 1853. 
Wilheim. 
Beroldingen. v. Hügek. Schwab. Herdegen. Schlapyer. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats, Sekretär, 
Vellnagel.
	        
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