Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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2) Allgemeine Erdbeschreibung für Schulen, ein Leitfaden für Lehrer und Ler- 
nende, von K. F. Vollr. Hoffmann, « 
auf die Dauer von sechs Jahren zu ertheilen gnaͤdigst geruht; was unter Hinweisung 
auf die Verordnung vom 25. Februar 1815, Privilegien gegen den Buͤcher-Nachdruck 
betreffend, zur Nachachtung hiemit bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 21. Maͤrz 1833. Schlayer. 
2. Des evangelischen Consistorium. 
*Termine für die Anstellungs Prüfung der Candidaten des Predigtamts. 
Der Verordnung vom 21. Februar 18329 (Reg. Bl. Nro. 10, S. 116 f.) und der 
Verfügung vom 28. März 1851 (Reg. Bl. S. 176 ff.) gemäß wird die Anstellungs- 
Prüfung bei dem evangelischen Consisiorium im laufenden Jahre in folgenden drei 
Terminen vorgenommen werden: 
1) vom 16. bis 19. April, 
2) vom 7. bis 10. Mai, 
5) vom 4. bis 7. Juni. 
Den Candidaten des Predigtamts, welche nach der vorgeschriebenen Alters-Ord- 
nung zu dieser Prüfung zugelassen werden, wird auf ihre bereits geschehene Anmeldung 
durch besondere Erlasse eröffnet, an welchen von diesen drei Terminen Jeder zu erschei- 
nen habe. Weitere Meldungen finden nicht mehr Statt, da bereits eine hinreichende 
Anzahl derselben eingelaufen ist. 
Stuttgart den 26. März 1835. Mohl. 
5. Der Commission für die Erziehungshäuser. 
Bekannemachung, betreffend die Aufnahme neucr Z3öglinge in die Erzichungs-Anstalt für Vaganten= 
Kinder zu Weingarten. 
In der mit dem Waisenhause zu Weingarten verbundenen Erziehungs-Anstalt für 
Kinder von Vaganten sind auf das nächstkommende Frühjahr die erledigten Stellen zu 
besetzen. 
Die Bezirks-Polizeiämter, welche in dem Falle sind, Kinder, die sich nach der Mi- 
nisierial-Instruktion vom 15. August 1826 zur Aufnahme in jene Anstalt eignen, vor-
	        
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