Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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C) Der Departements des Innern und der Finanzen, 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
a) Verfügung, betreffend die Wirksamkeit des Begnadigungsrechts in Beziehung auf die der Staats- 
kasse nicht zusichenden Theile von Geldbußen. 
In Absicht auf die Erlassung von Geldbußen wegen Vergehen gegen die Forst- 
und Wirthschafrs-Abgabengeseße ist der Zweisel erhoben worden, ob die Wirkung der 
Königlichen Begnadigung sich auch auf diejenigen Geld-Straf-Antheile erstrecke, zu de- 
ren Bezug die Anbringer, und beziehungsweise die Wald-Eigenthümer und Orts-Ar- 
menkassen gesehlich berechtigt sind. 
· Da die Vollziehung einer Geldstrafe lediglich im Interesse der Straf-Rechtspflege 
erfolgt, und der Bezug derselben auch von dritten hiezu Berechtigten nur im Namen 
der Staatsgewalt Statt finden kann, mithin an dieselben Voraussehungen, wie wenn 
die Geldbuße für die Staatskasse erhoben würde, geknüpft ist; so konnten die Geseßee, 
welche Drieten den Bezug von Geld-Straf-Antheilen zuweisen, in dieser Beziehung die 
Wirksamkeit des Königlichen Begnadigungsrechis zu beschränken, um so weniger die 
Absicht haben, als hiedurch den Gestrasten gegenüber eine Rechts-Ungleichheit eintre- 
ten würde, wie denn auch insbesondere hinsichtlich der Forststrafen das Recht zu Er- 
lassung der Anbring-Gebühren im Gnadenwege in den älteren Gesehen auodrücklich 
anerkannt ist. 
Es wird daher zu Verständigung über die in der angeführten Beziehung entstan- 
denen Zweifel den Behörden Nachstehendes eröffnet: 
1) Die Wirkung der Begnadigung durch gänzliche oder theilweise Erlassung einer 
rechtsbräftig erkannnten Geldbuße erstreckt sich auch in gleicher Maaße ganz 
oder theilweise auf die Rug= oder Delationsgebühren der Anbringer, in soferne 
nicht etwas Anderes ausdrücklich bestimmt ist, so wie auf die Straf-Antheils- 
Ansprüche Anderer, also insbesondere auch auf diejenigen Straf-Antheile, welche 
dem Wald-Eigenthümer oder der Orts-Armenkasse gesehlich zugewiesen find. 
2) Wenn in einzelnen Fällen einer solchen Begnadigung die Erhaltung des Eifers 
für den Dienst die Berücksichtigung des Anbringers erfordern sollte, so wird
	        
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