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Dritte Abtheilung.
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstaͤnde zur
Durchfuhr angemeldet werden.
1) Die in der ersten Abtheilung des Tarifs benannten Gegenstaͤnde bleiben auch bei
der Durchfuhr in der Regel abgabenfrei.
2) Von Gegenstaͤnden, welche nach der zweiten Abtheilung des Tarifs, beim Ein-
gange oder Ausgange, oder in beiden Faͤllen zusammengenommen, mit weniger
als : Thaler vom Preußischen Centner oder 50 Kreuzer vom Zoll-Centner, oder
nach Maaß oder Stuͤckzahl belegt sind, ist in der Regel als Durchgangsabgabe
der Betrag jener Eingangs= und Ausgangsabgaben zu entrichten.
3) Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs= oder Ausgangsabgabe, oder beide zu-
sammen, Thaler vom Preußischen Centner oder 50 Kreuzer vom Zoll-Centner
erreichen oder übersteigen, wird in der Regel nur jener Saß von 1 Thaler vom
Preußischen oder 50 Kreuzer vom Zoll-Cemner, ingleichen für Vieh- und zwar:
vom Stuͤ
a) von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, Eseln. 14Rthlr. oder 2fl. 20 kr.
b) von Ochsen und Stieren— — 1— 45 —
c) von Kühen und Rinden— ———5241—
d) von Schweinen und Schaafvieh. ——— 17—
als Durchgangsabgabe entrichtet, soweit nicht nachfolgend für den Transit auf
gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände ausnahmsweise höhere oder ge-
ringere Säße fesigestellt sind.
Diese Ausnahmen sind folgende:
I. Abschnitt.
Von nachfolgenden Waaren wird, wenn sie rechts der Oder, seewärts oder landwärts,
von Memel bis Berun (die Straße über Neu-Berun ausgeschlossen) eingehen, deSsgleichen
durch die Odermündungen ein= und rechts der Oder auf ebengenannten Wegen aber mit
Einschluß der Straße über Neu-Berun, ausgehen; ferner: anderöwo links der Oder zuerst
eingehen, und rechts der Oder auf ebengenannten Wegen, jedoch mit Ausschluß der Strafe
über Neu-Berun, ausgehen, erhoben:
Vom Preuß. Vom
Centner: oll-Center:
Riblr. Sat. f. tr.
—#
1) Von baumwollenen Stuhlwaaren (zweite Abtheilung, Art. 2. c. ),
feinen Blei-, Bürstenbinder-, Eisen-, Glas= und Holzwaaren
(5. c.) (4A. b.) (6. d. 5.) (lo. e.) (12.1.); ferner von Papp-
waaren, feiner Seife, seinen Steinwaaren, feinen Strohgeflech-
ten, Porzellanwaaren, Wachs= und fseinen Zinnwaaren (27. d.)
(Sl. c.) (35. b. ) (36. b. u. c.) (5S. g. u. h.) (40. c.) (33. b.);
neuen Kleidern (18.); kurzen Waaren (20.); gebleichter, ge-
färbter oder gedruckter Leinwand und andern leinenen Stuhl-