Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Dritte Abtheilung. 
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstaͤnde zur 
Durchfuhr angemeldet werden. 
1) Die in der ersten Abtheilung des Tarifs benannten Gegenstaͤnde bleiben auch bei 
der Durchfuhr in der Regel abgabenfrei. 
2) Von Gegenstaͤnden, welche nach der zweiten Abtheilung des Tarifs, beim Ein- 
gange oder Ausgange, oder in beiden Faͤllen zusammengenommen, mit weniger 
als : Thaler vom Preußischen Centner oder 50 Kreuzer vom Zoll-Centner, oder 
nach Maaß oder Stuͤckzahl belegt sind, ist in der Regel als Durchgangsabgabe 
der Betrag jener Eingangs= und Ausgangsabgaben zu entrichten. 
3) Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs= oder Ausgangsabgabe, oder beide zu- 
sammen, Thaler vom Preußischen Centner oder 50 Kreuzer vom Zoll-Centner 
erreichen oder übersteigen, wird in der Regel nur jener Saß von 1 Thaler vom 
Preußischen oder 50 Kreuzer vom Zoll-Cemner, ingleichen für Vieh- und zwar: 
vom Stuͤ 
a) von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, Eseln. 14Rthlr. oder 2fl. 20 kr. 
b) von Ochsen und Stieren— — 1— 45 — 
c) von Kühen und Rinden— ———5241— 
d) von Schweinen und Schaafvieh. ——— 17— 
als Durchgangsabgabe entrichtet, soweit nicht nachfolgend für den Transit auf 
gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände ausnahmsweise höhere oder ge- 
ringere Säße fesigestellt sind. 
Diese Ausnahmen sind folgende: 
I. Abschnitt. 
Von nachfolgenden Waaren wird, wenn sie rechts der Oder, seewärts oder landwärts, 
von Memel bis Berun (die Straße über Neu-Berun ausgeschlossen) eingehen, deSsgleichen 
durch die Odermündungen ein= und rechts der Oder auf ebengenannten Wegen aber mit 
Einschluß der Straße über Neu-Berun, ausgehen; ferner: anderöwo links der Oder zuerst 
eingehen, und rechts der Oder auf ebengenannten Wegen, jedoch mit Ausschluß der Strafe 
über Neu-Berun, ausgehen, erhoben: 
Vom Preuß. Vom 
Centner: oll-Center: 
Riblr. Sat. f. tr. 
—# 
  
1) Von baumwollenen Stuhlwaaren (zweite Abtheilung, Art. 2. c. ), 
feinen Blei-, Bürstenbinder-, Eisen-, Glas= und Holzwaaren 
(5. c.) (4A. b.) (6. d. 5.) (lo. e.) (12.1.); ferner von Papp- 
waaren, feiner Seife, seinen Steinwaaren, feinen Strohgeflech- 
ten, Porzellanwaaren, Wachs= und fseinen Zinnwaaren (27. d.) 
(Sl. c.) (35. b. ) (36. b. u. c.) (5S. g. u. h.) (40. c.) (33. b.); 
neuen Kleidern (18.); kurzen Waaren (20.); gebleichter, ge- 
färbter oder gedruckter Leinwand und andern leinenen Stuhl- 
  
  
  
 
	        
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