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Unrichtige Angaben der taxmaͤßlgen Gebuͤhr, insofern sie den Verdacht einer be-
truͤglichen Absicht begruͤnden, so wie Klagen der Parteien wegen Ueberforderung,
werden an die Gerichte zum strafrechtlichen und beziehungsweise zum civilrechtlichen
Verfahren verwiesen.
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Wenn der Bittsteller eine Eingabe dem zuständigen Bezirksamte zur Beiberichts-
Erstattung nicht übergibt (§. 11), so ist derselbe von der Behbrde, an welche jene ge-
richtet worden, in eine Strafe von Ein Gulden dreißig Kreuzer zu nehmen.
15.
Bei Eingaben, die für Uns Selbst bestimmt sind, werden die vorbemerkten
Verfehlungen (§&.12, 15, 14) von der Stelle gerügt, welcher Wir die betreffende-
Eingabe zugehen lassen.
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Soviel die processualischen und andere bei den Gerichten einzureichenden Schriften
belangt, die nach der bestehenden Gesetzgebung durch öffentliche Rechts-Anwälte zu
besorgen sind; so verbleibt es in Ansehung der Berechtigung zu Abfassung derselben
sowohl, als der hiefür anzusetenden Gebühren, bei den bisher geltenden Bestimmungen.
& 17.
Eine weitere Ausnahme von der Regel der unbeschränkten Befugniß, schriftliche
Eingaben für Andere abzufassen (J. 8), tritt in Beziehung auf die Rekursschriften in
streitigen und Straf-Administrativ-Sachen ein, die bei den Mittelstellen und höheren
Behörden einzureichen sind, indem zu deren Abfassung nur
1) die Prokuratoren des Ober-Tribunals und der Gerichtshöfe;
2) die Rechrs-Consulenten, Rechts-Praktikanten und die immatrikulirten Notare;
5) die Gerichts= und Amtsnotare und
*) die Verwaltungs-Aktuare, beide (3 und 4) jedoch nur, so lange sie als solche
funkrioniren,
berechtigt sind.
Für sich selbst, oder für diejenigen, die er gesetzlich zu vertreten hat, Rekursschrif-
ten aufzuseßen, ist Jedem gestattet, bei welchem die Voraussehungen des §. 8, Absat 1
zutreffen.