Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Unrichtige Angaben der taxmaͤßlgen Gebuͤhr, insofern sie den Verdacht einer be- 
truͤglichen Absicht begruͤnden, so wie Klagen der Parteien wegen Ueberforderung, 
werden an die Gerichte zum strafrechtlichen und beziehungsweise zum civilrechtlichen 
Verfahren verwiesen. 
. Spu« 
Wenn der Bittsteller eine Eingabe dem zuständigen Bezirksamte zur Beiberichts- 
Erstattung nicht übergibt (§. 11), so ist derselbe von der Behbrde, an welche jene ge- 
richtet worden, in eine Strafe von Ein Gulden dreißig Kreuzer zu nehmen. 
15. 
Bei Eingaben, die für Uns Selbst bestimmt sind, werden die vorbemerkten 
Verfehlungen (§&.12, 15, 14) von der Stelle gerügt, welcher Wir die betreffende- 
Eingabe zugehen lassen. 
' Els- 
Soviel die processualischen und andere bei den Gerichten einzureichenden Schriften 
belangt, die nach der bestehenden Gesetzgebung durch öffentliche Rechts-Anwälte zu 
besorgen sind; so verbleibt es in Ansehung der Berechtigung zu Abfassung derselben 
sowohl, als der hiefür anzusetenden Gebühren, bei den bisher geltenden Bestimmungen. 
& 17. 
Eine weitere Ausnahme von der Regel der unbeschränkten Befugniß, schriftliche 
Eingaben für Andere abzufassen (J. 8), tritt in Beziehung auf die Rekursschriften in 
streitigen und Straf-Administrativ-Sachen ein, die bei den Mittelstellen und höheren 
Behörden einzureichen sind, indem zu deren Abfassung nur 
1) die Prokuratoren des Ober-Tribunals und der Gerichtshöfe; 
2) die Rechrs-Consulenten, Rechts-Praktikanten und die immatrikulirten Notare; 
5) die Gerichts= und Amtsnotare und 
*) die Verwaltungs-Aktuare, beide (3 und 4) jedoch nur, so lange sie als solche 
funkrioniren, 
berechtigt sind. 
Für sich selbst, oder für diejenigen, die er gesetzlich zu vertreten hat, Rekursschrif- 
ten aufzuseßen, ist Jedem gestattet, bei welchem die Voraussehungen des §. 8, Absat 1 
zutreffen.
	        
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