Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXVI: Band. (76)

400  Rechtsprechung.

iert  sei,  so  daß  der  Beschluß,  wenn  er  vom  erkennenden  Gericht  erlassen,  nicht  mit
elchwerde,  sondern  nur  mit  den  gegen  das  Endurteil  zulässigen  Rechtsmitteln  angefochten
  werden  könne.  A#ch  das  Oberlandesgericht  München  hat  in  dem  Beschlusse
vom  9.  Juli  1895  (OLG#E.  Bd.  8  S.  381)  unter  Verweisung  auf  das  ebenangeführte
Urteil  des  Reichsgerichts  entschieden,  daß  der  Beschluß  des  erkennenden  Gerichs  da
die  Hauptverhaudlung  ausgesetzt  werde  und  der  Angeklagte  zur  Vorbereitung  eines
Gutachtens  über  seinen  Gesllechustand  in  eine  öffentliche  Frrenanstalt  zu  bringen  und
dort  zu  beobachten  sei,  der  Beschwerde  nicht  unterliegt.  Dieselbe  Ansicht  hat  das  Oberlandesgericht
  Colmar  in  dem  Beschlusse  vom  31.  Dezember  1891  (Goltd.  Arch.
Bd.  39  S.  361),  das  Oberlandesgericht  Dresden  in  dem  Beschlusse  vom  6.  April  1905
(Annalen  des  sächs.  OLG.  zu  Dresden  Bd.  27  Jahrg.  1906  S.  1)  und  das  Oberlandesericht
  Marienwerder  noch  in  dem  Beschlusse  vom  9.  November  1906  (Goltd.  Arch.
5  54  S.  102)  vertreten.  4  -
Der  Beschluß  des  Oberlandesgerichts  Cassel  vom  4.  Mai  1905  (Goltd.  Arch.
Bd.  52  S.  266),  der  auch  für  diese  Ansicht  augeführt  wird,  weicht  von  dem  hier  in
Frage  slehenden  Fall  insofern  ab,  als  es  sich  dort  um  die  Einschaffung  in  Ausführung
eines  rechtskräftigen  Beschlusses  handelte.
Dagegen  haben  das  Oberlandesgericht  München  in  dem  Be  Ousse  vom  28.  Juli
1892  (O#LC#E.  Bd.  7  S.  311  und  Goltd.  Arch.  Bd.  41  S.  156),  das  Oberlandesgericht
  Darmstadt  in  dem  Beschlusse  vom  7.  Juni  1900  (Goltd.  Arch.  Bd.  48  S.  456)
und  das  Oberlandesgericht  Breslau  in  dem  Beschlusse  vom  5.  März  1901  (Goltd.
Arch.  Bd.  51  S.  70)  dahin  entschieden,  daß  auch  die  auf  Grund  des  §  81  Abs.  1  St  PO.
in  der  Haupiverhandlung  enlssene  Beschlüsse  nach  Abs.  3  mit  sofortiger  Beschwerde
angefochten  werden  können,  demnach  auf  sie  die  Bestimmung  des  §  347  St  PO.,  wonach
  Entscheidungen  der  erkennenden  Gerichte,  die  der  Urteilsfällung  vorausgehen,
der  Beschwerde  nicht  unterliegen,  keine  Anwendung  findet.  Den  gleichen  Standpunkt
vertritt  Dalcke  in  seinem  diese  *  l5rTv  behandelnden  Aufsatz  in  Goltd.  Arch.  Bd.  40

111;  Bennecke-Beling,  Lehrbuch  des  Deutschen  Reichs-Strafprozeßrechts,
S.  372  Note  57;  Rosenfeld,  *  3.  Aufl.  1  .  162
Note  12;  Ferdinand,  Das  Rechtsmittel  der  Beschwerde,  8  25  A  1b  S.  103,
der  an  dieser  Stelle  Note  3  hinsichtlich  des  mehrerwähnten  Urteils  des  Reichsgerichts
vom  1.  Mai  1890  darauf  hinweist,  daß  es  nur  den  die  Unterbringung  ablehnenden
  Beschluß  im  Auge  habe,  auf  den  es  den  §  347  richtigerweise  zur  Ane#dung
bringe,  und  insbesondere  Köhler  in  seiner  Abhandlung  im  Gerichtssaal  Bd.
S.  192,  sowie  auch  Löwe  in  seinem  Kommentare  zur  Strafprozeßordnung  in  Note  9
bei  8  r’“*5  während  allerdings  der  Herausgeber  der  letzten  Auflagen  des  Kommentars
—  Hellweg  —  anderer  Meinung  ist,  der  sich  Hamm  (im  „Recht“,  3.  Jug  1899
S.  25)  bei  Besprechung  dieser  Abweichung  *51s  wegs  von  Löwe  anschließt,
und  die  auch  Stenglein,  Strafprozeßordnung  Note  9  zu  §  81  und  Note  2  zu
5347  vertritt.  d  des  381  pꝛ
Der  Senat  pflichtet  der  Ansicht  bei,  wonach  auch  ein  auf  Grund  des  5  81  St  P.
in  der  Hauptverhandlung  erlassener  Beschluß  mit  der  Dfortigen.  Beschwerde  angefochten
werden  kann,  sohin  auf  ihn  §  347  a.  a.  O.  keine  Anwendung  findet,  und  zwar  aus
den  in  der  obenangeführten  Entscheidung  des  Oberlandesgerichts  München  vom  28.  Juli
1892  und  in  den  obenerwähnten  Abhandlungen  von  Dalcke  und  Köhler  dargelegten
  Gründen.  Bemerkt  mag  nur  noch  sein,  daß  der  Entwurf  einer  neuen  St  P.
im  §#  309,  der  hier  vertretenen  Muicht  solgend,  den  im  bisherigen  5l347  Sat  2  aufeführten
  Ausnahmen  als  weitere  die  Unterbringung  des  Angeklagten  in  eine  öffentliche
Frenanstilt  ausdrücklich  hinzufügt  und  daß  hierzu  im  der  Begründung  ausgeführt
  wird,  es  sei  bestritten,  ob  die  mivendung  dieser  Maßregelst  hPn  na  riins-Rechte
  selbstständig  angefochten  werden  kann.  Zwar  sei  nicht  zu  verkennen,  daß  dem

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