400 Rechtsprechung.
iert sei, so daß der Beschluß, wenn er vom erkennenden Gericht erlassen, nicht mit
elchwerde, sondern nur mit den gegen das Endurteil zulässigen Rechtsmitteln angefochten
werden könne. A#ch das Oberlandesgericht München hat in dem Beschlusse
vom 9. Juli 1895 (OLG#E. Bd. 8 S. 381) unter Verweisung auf das ebenangeführte
Urteil des Reichsgerichts entschieden, daß der Beschluß des erkennenden Gerichs da
die Hauptverhaudlung ausgesetzt werde und der Angeklagte zur Vorbereitung eines
Gutachtens über seinen Gesllechustand in eine öffentliche Frrenanstalt zu bringen und
dort zu beobachten sei, der Beschwerde nicht unterliegt. Dieselbe Ansicht hat das Oberlandesgericht
Colmar in dem Beschlusse vom 31. Dezember 1891 (Goltd. Arch.
Bd. 39 S. 361), das Oberlandesgericht Dresden in dem Beschlusse vom 6. April 1905
(Annalen des sächs. OLG. zu Dresden Bd. 27 Jahrg. 1906 S. 1) und das Oberlandesericht
Marienwerder noch in dem Beschlusse vom 9. November 1906 (Goltd. Arch.
5 54 S. 102) vertreten. 4 -
Der Beschluß des Oberlandesgerichts Cassel vom 4. Mai 1905 (Goltd. Arch.
Bd. 52 S. 266), der auch für diese Ansicht augeführt wird, weicht von dem hier in
Frage slehenden Fall insofern ab, als es sich dort um die Einschaffung in Ausführung
eines rechtskräftigen Beschlusses handelte.
Dagegen haben das Oberlandesgericht München in dem Be Ousse vom 28. Juli
1892 (O#LC#E. Bd. 7 S. 311 und Goltd. Arch. Bd. 41 S. 156), das Oberlandesgericht
Darmstadt in dem Beschlusse vom 7. Juni 1900 (Goltd. Arch. Bd. 48 S. 456)
und das Oberlandesgericht Breslau in dem Beschlusse vom 5. März 1901 (Goltd.
Arch. Bd. 51 S. 70) dahin entschieden, daß auch die auf Grund des § 81 Abs. 1 St PO.
in der Haupiverhandlung enlssene Beschlüsse nach Abs. 3 mit sofortiger Beschwerde
angefochten werden können, demnach auf sie die Bestimmung des § 347 St PO., wonach
Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen,
der Beschwerde nicht unterliegen, keine Anwendung findet. Den gleichen Standpunkt
vertritt Dalcke in seinem diese * l5rTv behandelnden Aufsatz in Goltd. Arch. Bd. 40
111; Bennecke-Beling, Lehrbuch des Deutschen Reichs-Strafprozeßrechts,
S. 372 Note 57; Rosenfeld, * 3. Aufl. 1 . 162
Note 12; Ferdinand, Das Rechtsmittel der Beschwerde, 8 25 A 1b S. 103,
der an dieser Stelle Note 3 hinsichtlich des mehrerwähnten Urteils des Reichsgerichts
vom 1. Mai 1890 darauf hinweist, daß es nur den die Unterbringung ablehnenden
Beschluß im Auge habe, auf den es den § 347 richtigerweise zur Ane#dung
bringe, und insbesondere Köhler in seiner Abhandlung im Gerichtssaal Bd.
S. 192, sowie auch Löwe in seinem Kommentare zur Strafprozeßordnung in Note 9
bei 8 r’“*5 während allerdings der Herausgeber der letzten Auflagen des Kommentars
— Hellweg — anderer Meinung ist, der sich Hamm (im „Recht“, 3. Jug 1899
S. 25) bei Besprechung dieser Abweichung *51s wegs von Löwe anschließt,
und die auch Stenglein, Strafprozeßordnung Note 9 zu § 81 und Note 2 zu
5347 vertritt. d des 381 pꝛ
Der Senat pflichtet der Ansicht bei, wonach auch ein auf Grund des 5 81 St P.
in der Hauptverhandlung erlassener Beschluß mit der Dfortigen. Beschwerde angefochten
werden kann, sohin auf ihn § 347 a. a. O. keine Anwendung findet, und zwar aus
den in der obenangeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli
1892 und in den obenerwähnten Abhandlungen von Dalcke und Köhler dargelegten
Gründen. Bemerkt mag nur noch sein, daß der Entwurf einer neuen St P.
im §# 309, der hier vertretenen Muicht solgend, den im bisherigen 5l347 Sat 2 aufeführten
Ausnahmen als weitere die Unterbringung des Angeklagten in eine öffentliche
Frenanstilt ausdrücklich hinzufügt und daß hierzu im der Begründung ausgeführt
wird, es sei bestritten, ob die mivendung dieser Maßregelst hPn na riins-Rechte
selbstständig angefochten werden kann. Zwar sei nicht zu verkennen, daß dem
###
rli-2
.
*r-*
&
“
.,
—
□
G.