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b) Bekanutmachung, betreffend den Wohnsitz des Rechts. Consulenten Krauß.
Da der Rechts-Consulent Krauß in Geißlingen von seinem Vorhaben, seinen
WohnstßC nach Langenburg zu verlegen, wieder abgestanden ist; so wird solches unter
Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 10. v. M. (Reg. Bl. S. 66) zur öffentli-
chen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 4. März 1835. Schwab.
B) Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Innern.
a)) Verfügung in Betreff der Bezahlung und Verrechnung der Brand-Emsschädigungsgelder durch die
Amtspflegen.
Zu Vervollständigung der Vorschriften über die Ausbezahlung und Verrechnung
der von der K. Brandversicherungs-Anstalt für abgebrannte Gebäude zu entrichtenden
Entschädigungen, und zu Abschneidung fernerer Mißbräuche hierin wird hiemit verfügt:
1) So lange nicht von der zuständigen Kreis-Regierung über die Verbindlichkeit
der Brandversicherungs-Anstalt zur Entrichtung der Entschädigung und über
den Betrag der leßteren erkannt, und die gedachte Anstalt zur Ausbezahlung
ermächtigt worden ist, darf keine Zahlung an der Entschädigung, auch nicht
vorschußweise, von der Gemeinde= oder der Oberamts-Pfflege, geleistet werden.
2) Die zuerkannte Entschädigung kann nach Vorschrift der Brandversicherungs-
Ordnung §5.25 nur ratenweise und mit besonderer Ermächtigung des Bezirks-
Polizeiamts durch die Amtspflege ausbezahlt werden, welche hiezu zunächst die
etwa zur Ablieferung bereitliegenden Brandschadens-Beiträge verwendet, außer-
dem aber die erforderliche Summe bei der Brandversicherungs-Hauprkasse auf
die in der Ministerial-Verfügung vom 14. Rovember 1820 (Reg. Bl. S. 590)
vorgeschriebene Weise erhebt.
5) Wenn jedoch der Beschädigte zu der ihm obliegenden Wiederaufbauung seines
Gebäudes nach gemeinderäthlichem Zeugniß einer Abschlags-Zahlung so dringend
bedarf, daß dieselbe ohne Nachtheil für ihn nicht wenigstens vierzehn Tage