Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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b) Bekanutmachung, betreffend den Wohnsitz des Rechts. Consulenten Krauß. 
Da der Rechts-Consulent Krauß in Geißlingen von seinem Vorhaben, seinen 
WohnstßC nach Langenburg zu verlegen, wieder abgestanden ist; so wird solches unter 
Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 10. v. M. (Reg. Bl. S. 66) zur öffentli- 
chen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 4. März 1835. Schwab. 
B) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
a)) Verfügung in Betreff der Bezahlung und Verrechnung der Brand-Emsschädigungsgelder durch die 
Amtspflegen. 
Zu Vervollständigung der Vorschriften über die Ausbezahlung und Verrechnung 
der von der K. Brandversicherungs-Anstalt für abgebrannte Gebäude zu entrichtenden 
Entschädigungen, und zu Abschneidung fernerer Mißbräuche hierin wird hiemit verfügt: 
1) So lange nicht von der zuständigen Kreis-Regierung über die Verbindlichkeit 
der Brandversicherungs-Anstalt zur Entrichtung der Entschädigung und über 
den Betrag der leßteren erkannt, und die gedachte Anstalt zur Ausbezahlung 
ermächtigt worden ist, darf keine Zahlung an der Entschädigung, auch nicht 
vorschußweise, von der Gemeinde= oder der Oberamts-Pfflege, geleistet werden. 
2) Die zuerkannte Entschädigung kann nach Vorschrift der Brandversicherungs- 
Ordnung §5.25 nur ratenweise und mit besonderer Ermächtigung des Bezirks- 
Polizeiamts durch die Amtspflege ausbezahlt werden, welche hiezu zunächst die 
etwa zur Ablieferung bereitliegenden Brandschadens-Beiträge verwendet, außer- 
dem aber die erforderliche Summe bei der Brandversicherungs-Hauprkasse auf 
die in der Ministerial-Verfügung vom 14. Rovember 1820 (Reg. Bl. S. 590) 
vorgeschriebene Weise erhebt. 
5) Wenn jedoch der Beschädigte zu der ihm obliegenden Wiederaufbauung seines 
Gebäudes nach gemeinderäthlichem Zeugniß einer Abschlags-Zahlung so dringend 
bedarf, daß dieselbe ohne Nachtheil für ihn nicht wenigstens vierzehn Tage
	        
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