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2) Hiernaͤchst hat jeder Bittsteller, welcher nicht unter den im Artikel 4 des revi-
dirten Gesetzes über das Gemeinde-Bürger= und Beisit-Recht vom 4. December
1835 (Reg.Blatt S.509) bezeichneten Ausnahmen begriffen ist, in seiner Mel-
dung anzuführen, ob er bereits in dem Besiße eines Gemeinde-Bürger= oder
Beisit-Rechtes sich besinde, und im Vejahungsfalle seiner Eingabe ein oberamt-
lich beglaubigtes Zeugniß des betreffenden Stadt= oder Gemeinderaths hierüber
im Original beizuschließen. (Ministerial-Verfügung vom 20. August 1828,
Reg. Blatt S. 709.)
5) Ferner ist jeder Candidat verpflichtet, die ihm bei dem Abgange von einer aus-
ländischen Universität nach Maßgabe des Art. XlI. des Bundestags-Beschlusses
vom 15. November v. J. ausgestellten Zeugnisse über die Vorlesungen, die er
besucht hat, über seinen Fleiß und seine Aufführung, mit seiner Meldung,
ebenfalls im Original vorzulegen (Verordnung vom 26. December 183, Reg.Bl.
von 1835, S. 17 f.), wogegen hinsichtlich des Besuchs der Vorlesungen und
der Aufführung auf der Landes-Universität die Einleitung getroffen worden ist,
daß die dießfälligen Abgangs-Zeugnisse von Amtswegen ausgefertigt werden,
und je vor dem Ende des Anmeldungstermins an das Justiz-Ministerium ge-
langen.
4) Diese Zeugnisse müssen zugleich die Nachweisung enthalten, daß der Candidat
das akademische Studium der Rechtswissenschaft wenigstens drei Jahre lang
fortgeseht und hievon mindestens ein Jahr auf der Landes-Universität jenem
Studium gewidmet habe. (Verordnung vom 17. Juni 1818, 90.2 und 5,
Reg. Blatt S. 369, 570.)
Alle mit diesen Erfordernissen nicht versehenen Eingaben werden den Exhibenten
zur Verbesserung der dießfälligen Mängel zurückgestellt werden, und falls Leßtere nicht
noch innerhalb des anberaumten Meldungstermins erfolgen sollte, für die nächstbevor-
stehende Prüfung unbeachtet bleiben.
Stuttgart den 1. April 1855.
Schwab.