Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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Ausgenommen hievon sind allein die fuͤr Kinder bestimmten Maler-Kaͤstchen (Far- 
ben-Schachteln), in Beziehung auf welche die Fuͤrsorge gegen einen schaͤdlichen Gebrauch 
den Eltern und Erziehern der Kinder überlassen werden muß. 
G. 2. 
Von den gegenwärtig gebräuchlichen Färbestoffen sind in der Beilage 
1) die unbedingt verbotenen, 
2) die unbedingt erlaubten und 
5) diejenigen, deren Gebrauch bei eßbaren Conditor-Waaren verboten, bei 
Kinderspielwaaren aber erlaubt ist, 
bezeichnet. 
K. 5. 
Sollten Färbestoffe, die in dieser Beilage oder in allenfallsigen künftigen Nach- 
trägen zu solcher, nicht erwähnt sind, besonders solche, die aus Metallen bereitet werden, 
bei den bezeichneten Waaren in Gebrauch kommen; so haben die Orts= und Bezirks- 
Polizeistellen, welche stets hierauf zu achten haben, ihrer vorgesehten Behörde Anzeige 
hievon zu machen, damit die Schädlichkeit oder Unschädlichkeit der Stoffe untersucht, 
und je nach dem Ergebnisse das Weitere verfügt werden könne. 
C. 4. 
Waaren der im §. 1 bezeichneten Art, zu welchen verbotene Färbestoffe verwendet 
wurden, dürfen weder feil geboten noch weniger wirklich zum Verkauf gebracht werden, 
sondern unterliegen, wo sie auch entdeckt werden, der Beschlagnahme, und so weit sie 
nicht unschädlich gemacht werden können, der Zernichtung. 
Sind es jedoch aus dem Auolande bezogene nicht eßbare Waaren, und trifft den 
Inländer, der sie feil bietet oder verkauft, nicht der Vorwurf, gewußt zu haben, daß ver- 
botene Färbestoffe dazu verwendet worden seypen; so ist diesem freizustellen, statt der 
Zernichtung sie durch die Polizei-Behörde an seinen Verkäufer im Auslande zurücksen- 
den zu lassen.
	        
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