Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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Diese Zeugnisse sind von der Immatrikulations-Commission nebst dem Passe des 
Studirenden bis zu seinem Abgange aufzubewahren. Ist Alles gehoͤrig beobachtet, so 
erhaͤlt der Studirende die gewoͤhnliche Matrikel; die Regierungen der Bundesstaaten 
werden aber Verfuͤgung treffen, daß diese in keinem derselben statt eines Passes ange- 
nommen werden kann. 
Artt. III. 
In den Zeugnissen über das Betragen sind die etwa erkannten Strafen nebst der 
Ursache derselben anzuführen, und zwar in allen Fällen, wo irgend eine Strafe we- 
gen verbotener Verbindung erkannt ist. Die Anführung der Bestrafung wegen an- 
derer, nicht erheblicher Contraventionen kann nach dem Ermessen der Behörde entweder 
ganz unterbleiben, oder nur im Allgemeinen angedeutet werden. In allen Zeugnissen 
ist (two möglich mit Angabe der Gründe) zu bemerken, ob der Inhaber der Theil= 
nahme an verbotenen Verbindungen verdächtig geworden sey oder nicht. Jeder ist ver- 
pflichtet, um diese Zeugnisse so zeitig nachzusuchen, daß er sie bei der Immatrikulation 
vorzeigen kann, und die Behörden sind gehalten, solche ohne Aufenthalt auszufertigen, 
falls nicht Gründe der Verweigerung vorliegen, welche auf Verlangen des Studirenden 
bescheinigt werden müssen. Gegen die Verweigerung kann derselbe den Rekurs an die 
Ober-Behörde nehmen. Kann ein Studirender bei dem Gesuche um Immatrikulation 
die erforderlichen Zeugnisse nicht vorlegen, verspricht er jedoch deren Nachlieferung, so 
kann er, nach dem Ermessen der Immatrikulations-Commission, vorerst ohne Imma- 
trikulation auf die akademischen Geseße verpflichtet und zum Besuche der Collegien zu- 
gelassen werden. Von Seiten der Universität soll aber sofort an die Behörde, welche 
die Zeugnisse auszustellen oder zu beglaubigen hat, um Nachricht geschrieben werden, 
welche von derselben ohne Aufenthalt zu ertheilen ist. 
Art. IV. 
Die Immatrikulation ist zu verweigern: 
1) wenn ein Studirender sich zu spät dazu meldet und sich deßhalb nicht genü- 
gend entschuldigen kann (Art. 1.); 
2) wenn er die erforderlichen Zeugnisse nicht vorlegen kann. Erfolgt auf die Er- 
kundigung von Seiten der Universität längstens binnen vier Wochen, vom Abgangs= 
tage des Schreibens an gerechnet, keine Antwort, oder wird die Ertheilung eines Zeug- 
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