Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

220 
auf die Dauer von sechs Jahren zu ertheilen gnaͤdigst geruht haben; so wird solches 
unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1815, Privilegien gegen 
den Buͤcher-Nachdruck betreffend, zur Nachachtung hiemit bekannt gemacht. 
Stuttgart den 7. Mai 1856. Schlayer. 
b) Bekanntmachung, die Juräcknahme eines Privilegiums gegen den Nachd'uck betreffend. 
Da das der Hallberger'schen Buchhandlung zu Stuttgart durch höchste Ent- 
schließung vom 4. Februar d. J. ertheilte Privilegium gegen den Nachdruck der zweiten 
verbesserten Auflage von Dr. v. Rottek's Lehrbuch des Vernunftrechts und der Staats- 
wissenschaften (Reg. Bl. S. 66) auf das Ansuchen der gedachten Buchhandlung wider- 
rufen worden ist; so wird dieses zar öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 21. Mai 1855. Schlaper. 
C) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
a) Bekanltmachung, das Messen des Getreides auf den kameralamtlichen Fruchtkästen betreffend. 
Durch die hie und da vorkommenden Klagen der Abgabenpflichtigen über Vervor- 
theilung bei dem Abliefern ihrer Getreideschuldigkeiten auf die kameralamtlichen Frucht- 
kästen sieht man sich veranlaßt, folgende in der Dienst-Instruktion für die Cameralamts- 
Kastenknechte enthaltene Vorschriften zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
a) Der Kastenknecht soll kein anderes als das gepfechtete Landmaas auf dem 
Kasten gebrauchen. Und da die Meßgeschirre durch den Gebrauch abgenukt, 
und in ihrer Form verändert werden, besondero auch durch Eintrocknen an 
ihrem Inhalte verlieren, so hat der Kastenknecht nicht nur bei der von Zeit 
zu Zeit vorgehenden allgemeinen Pfsechtung sämtliche Meßgeschirre ohne Aus- 
nahme durch die Behörde probiren zu lassen, sondern auch zwischen der Zeir, 
wenn Meßteschirre unrichtig geworden zu seyn scheinen, dem Beamten eine 
Anzeige zu machen, damit dieselben untersucht und berichtigt werden können.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.