Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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b) Fuͤr einerlei Maas soll man nicht zweierlei Meßgeschirre, ein breites und ein 
schmales haben, sondern sie sollen einander auch in der aͤußern Form so viel 
moͤglich gleich seyn. Der Steg, welcher uͤber das Simrimeß hinlaͤust, darf 
keine Biegung haben. Das Streichholz dessen man sich bei der Einnahme 
wie bei der Ausgabe bedienen soll, muß gerade und rund seyn, so daß es sich 
leicht hin und her rollen läßt. Auch hat der Kastenknecht nicht anderes Ge- 
schire zum Einnehmen und anderes zum Ausgeben zu gebrauchen. 
In der Regel wird, wenn nicht besondere Obserranzen vorwalten, aus 
dem Zuber gemessen. Das Simri soll so viel möglich in einem Zuge, jedoch 
ohne Rütreln und Aufstoßen gefüllt werden. 
Reben diesen Bestimmungen der Dienstvorschrift wird zugleich bemerkt, daß jedem, 
der durch das Messen des Kastenknechts in Nachtheil zu kommen glaubt, frei gestellt 
ist, sowohl das Auf= als Abmessen des Getreides auf seine Kosten durch den im Orte 
aufgestellten beeidigten Fruchtmesser verrichten zu lassen, und daß die Kastenknechte das 
ihnen aucgesetzte Meßgeld nur von den Früchten, welche sie wirklich messen, anzuspre- 
chen haben. Uebrigens werden sämtliche Cameralamts-Kastenknechte hiemit ernstlich 
erinnert, nach ihren beschworenen Pflichten das Messen auf den Kasten und von dem- 
selben gewissenhaft zu verrichten, und sich keine Vervortheilung der Lieferungspflichtigen 
und der Fruchtempfänger zu erlauben. 
Die Cameralbeamten haben hierauf mittelst öfterer Beaufsichtigung des Messens 
ihr besonderes Augenmerk zu richten, und die vorkommenden Verschuldungen zur Kennt- 
niß der betreffenden Finanzkammer zu bringen, damit sofort gegen die Schuldigen die 
verdiente nachdrückliche Ahndung eintreten kann. 
Stuttgart den 12. Mai 18285. Herdegen. 
b) Bekanntmachung, in Betreff der Forst-Revier= Eintbeilung. 
Bermöge höchster Entschließung vom 11. d. M. ist im Forstbezirk Freudenstadt 
das Revier Dornstetten mit dem Revier Freudenstadt vereinigt, und die Stadt Freu- 
denstadt zum Wohnsiß des Reoierförsters bestimmt worden. 
Stuttgart den 16 Mai 1855. 
Herdegen.
	        
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