Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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II. Verfügungen der Departemente. 
A) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
Verfägung, das Verbot des Tragens Ktiletartiger Messer betreffend. 
Durch den in einigen Bezirken des Königreichs unter den jungen Männern herr- 
schenden Gebrauch, stiletartige Messer als Zierde an sich zu tragen, findet man sich 
veranlaßt, die sämtlichen Bezirks= und Ortepolizei-Behörden daran zu erinnern, daß 
diese Messer zu den „unziemlichen Gewehren und gefährlichen Werkzeugen“ gehören, 
welche nach der Landes-Ordnung Tit. 110, §.9 und der General-Verordnung vom 
13. Januar 1809 (Reg Bl. S. 29) bei Verlust des Gewehrs und bei Gefängnißstrafe 
Niemand in ein Wirthshaus mit sich nehmen oder sonst bei sich tragen soll. Zugleich 
werden die gedachten Polizeibehörden angewiesen, da wo jener Gebrauch bisher statt 
gefunden hat, ihre Amts-Untergebenen auf das bestehende Strafverbot aufmerksam zu 
machen und über dessen genauer Beobachtung streng zu wachen. 
Stuttgart den 25. Mai 1855. 
Schlaper. 
2. Der Commission für die Erziehungshäuser. 
Bekanntmachung, betreffend die Uebersicht der Theilnahme der einzelnen Oberamrsbezirke an den 
Staats-Waisenhäusern. 
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 23. September 1855, das Ver- 
fabren bei der Aufnahme in die Staats-Waisenhäuser betreffend (Reg. Bl. S. 500), 
wird die nachstehende Uebersicht über die Theilnahme der einzelnen Oberamtsbezirke an 
den Waisenhäusern, wie sich dieselbe in Folge der neuesten Aufnahme in diese Iustirute 
herausstellt, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 28. April 1835. 
d' Autel.
	        
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