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gleichen Veränderungen, wenn sie in Folge der allgemeinen Landes-Gesetgebung selbst
gegen den Willen der Majoratsherren eintreten, auch von dem Consense der Fideikom-
miß-Berechtigten nicht abhängig seyn können.
Stuttgart den 29. Januar 1855.
Auf Seiner Königlichen Majestät allerhöchsten Spezial-Befehl.
K. Justiz-Ministerium.
Schwab.
Zur Beglaubigung:
der Justiz-Ministerial-Sekretär:
Geyer.
Nachtrag
zu dem gräflich von Neipperg'schen Familien-Vertrage vom 25. Juli 1855.
Kund und zu wissen:
Nachdem zwischen Uns den vier Gebrüdern, Alfred, Ferdinand, Gustav und
Erwin, Grafen von NReipperg, unter dem 25. Juli 1855 ein Familien= Statur,
worin für Uns und Unsere Nachkommenschaft die Haupt-Grundsätze und Normen
der Betheilung und Erbfolge in den Familien-Gütern bestimmt, rechtsverbindlich be-
schlossen und errichtet worden, als haben wir nach ferneren reifen Ueberlegung und
auf Anlaß der, von dem K. Württemberg'schen hohen Kreis-Gerichtshof, unserer bis-
berigen Ober-Vormundschaft, uns gemachten Erinnerungen über einige nähere Erläu=
terungen und Bestimmungen der verschiedenen Punkte jenes Vertrags uns verständigt,
welche wir nun mit gemeinsamen Willen und gegenseitiger Zustimmung, als ein gleich
verbindliches Familien-Gesetz in gegenwärtigem Nachtrag zu der gedachten Urkunde
vom 25. Juli v. J. niederlegen.
Wenn nämlich
A. in dem Art. II. des Statuts gegen jede willkührliche Göter-Verpfändung oder
Verädußerung von Seite eines jeweiligen Majorat-Inhabers, des Zwecks der Familien-
Erhaltung wegen, nothwendig Vorsorge getroffen, und in vorkommend dringenden Fäl-
len eine solche Maßregel nur von der Zustimmung der sämtlichen Brüder und vorhan-
denen Linienhäupter abhängig gemacht wurde, so war in Bezug auf letzteres, von uns,