Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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gleichen Veränderungen, wenn sie in Folge der allgemeinen Landes-Gesetgebung selbst 
gegen den Willen der Majoratsherren eintreten, auch von dem Consense der Fideikom- 
miß-Berechtigten nicht abhängig seyn können. 
Stuttgart den 29. Januar 1855. 
Auf Seiner Königlichen Majestät allerhöchsten Spezial-Befehl. 
K. Justiz-Ministerium. 
Schwab. 
Zur Beglaubigung: 
der Justiz-Ministerial-Sekretär: 
Geyer. 
Nachtrag 
zu dem gräflich von Neipperg'schen Familien-Vertrage vom 25. Juli 1855. 
Kund und zu wissen: 
Nachdem zwischen Uns den vier Gebrüdern, Alfred, Ferdinand, Gustav und 
Erwin, Grafen von NReipperg, unter dem 25. Juli 1855 ein Familien= Statur, 
worin für Uns und Unsere Nachkommenschaft die Haupt-Grundsätze und Normen 
der Betheilung und Erbfolge in den Familien-Gütern bestimmt, rechtsverbindlich be- 
schlossen und errichtet worden, als haben wir nach ferneren reifen Ueberlegung und 
auf Anlaß der, von dem K. Württemberg'schen hohen Kreis-Gerichtshof, unserer bis- 
berigen Ober-Vormundschaft, uns gemachten Erinnerungen über einige nähere Erläu= 
terungen und Bestimmungen der verschiedenen Punkte jenes Vertrags uns verständigt, 
welche wir nun mit gemeinsamen Willen und gegenseitiger Zustimmung, als ein gleich 
verbindliches Familien-Gesetz in gegenwärtigem Nachtrag zu der gedachten Urkunde 
vom 25. Juli v. J. niederlegen. 
Wenn nämlich 
A. in dem Art. II. des Statuts gegen jede willkührliche Göter-Verpfändung oder 
Verädußerung von Seite eines jeweiligen Majorat-Inhabers, des Zwecks der Familien- 
Erhaltung wegen, nothwendig Vorsorge getroffen, und in vorkommend dringenden Fäl- 
len eine solche Maßregel nur von der Zustimmung der sämtlichen Brüder und vorhan- 
denen Linienhäupter abhängig gemacht wurde, so war in Bezug auf letzteres, von uns,
	        
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