240
wie wir hiemit erlaͤuternd wiederholen, nichts anders als der gewoͤhnliche agnatische
Consens, die Einwilligung aller zur Zeit im Leben befindlichen maͤnnlichen Angehoͤrigen
und Mitglieder der vier bruͤderlichen Linien verstanden.
B. Da bei Bestimmung der Erbfolge nach Erstgeburtsrecht, welche die Tendenz
und Grundlage, des ganzen Statuts bildet, der Ausdruck des III. Artikels „Seniĩor
naͤchster Linie,“ naͤmlich die Vefugniß eines solchen, bei Erloͤschung der vorhergehenden
Linie, zum Vorschlag und Unterhandlung uͤber die Wiederaufloͤsung des Successions-
Vertrags beireffend, leicht den Begriff der Seniorats-Erbfolg im strengern Sinne
involviren und einst zu einer Auslegung Anlaß geben dürste, die unserer Absscht fremd
ist; so erklären wir, daß diese einzig darauf gieng, und noch keine andere ist, als daß
in genanntem Falle eines Linien-Abgangs demjenigen vorhandenen Familiengliede aus
der nächsten Linie, welchem nach den Grundsäßen der erstgenannten Erbfolge-Ordnung
der Eintritt ins Majorat und ausschließlichen Güterbesitz gebührt, jene Befugniß, sich
entweder seines Rechts zu bedienen, oder im Vergleichswege dessen zu verzichten, vor-
behalten bleiben solle.
Und da wir in Erwägung gezogen haben, wie allerdings in Folge der Zeit beson-
dere Verhälrnisse sowohl in allgemeiner politischer Hinsicht, als bei der Familie und
der Gutsbesihung auch die frühere Aufhebung unseres Fideikommiß#= und Successions-
Vertrags rthlich machen dürften; so haben wir uns entschlossen, jene Befugniß auf
die erste wie die folgenden Linien in dem Maße auszudehnen, daß einem jedesmaligen
Majorats= und Fideikommißbesißer freigestellt seyn solle, über die völlige Aufhebung,
wie ganze oder theilweise Abaͤnderung des Statuts mit den zur Zeit vorhandenen
Agnaten, den nalis sowohl, als den durch Curatoren zu vertretenden nasciluris in Un-
terhandlung zu treten, und gemeinschaftliche Uebereinkunft zu bewirken.
Da wir «
C. im Art. IV. d, in Betreff der Appanagen-Zutheilung und Vererbung nur
überhaupt den Grundsah, daß allein der Neipperg'sche Sramm und Namen in seinen
drei Zweigen daran statt des Mitbesitzes der Güter zu participiren habe, ausgespro-
chen und kürzlich durch die Bestimmung angedeutet haben wollten,
„die Appanagen gehen auch auf die Wittwe und Kinder eines ablebenden Bru-
ders, an erstere aber nur bis zu ihrer Wiederverheirathung, und nicht an die
Kinder dieser zweiten Ehe über;“