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so erachten wir, um etwa künftigen Irrungen und Mißberständnissen vorzubeugen,
für nöthig, den Saß mit den sich daraus entwickelnden Beispielen zu beleuchten und
durch folgendes näher auszuführen:
a) die im Verhältniß eines Viertheils der reinen Güter-Revenüen sowohl für
gegenwärtig, als mit einer Zubesserung nach dem Art. IV. a, für künftig bestimmte
Appanage gilt und bleibt für jede der drei Linien, nach Stämmen sich vererbend und
ohne Unterschied des Geschlechts der theilnehmenden Mitglieder der Branche, bis zu
deren Erlöschung.
b) Sie vererbt sich vom Ehegatten auf die Wittwe und ihre Kinder nach der In-
testat-Erbfolge, und jene genießt, so lange sie nicht zu einer zweiten Ehe schreitet, in
welchem Falle sie derselben verlustig wird, dieselbe statt Wittums, allein oder mit ihren
aus gedachter ersten, der Neipper g'schen Ehe vorhandenen Kindern.
) Stirbt sie kinderlos, so fällt, wie bei ihrer Wiederverheirathung oder auch
etwaiger Ehetrennung durch Scheidung, ihr Appanage-Antheil an den Majoratsherrn
zurück. «
. Im andern Fall geht ihre Appanage auf ihre Kinder, wenn solche noch unver-
sorgt sind, mit der naͤheren Bedingung erblich uͤber, daß deren Antheile unter den
Auspicien des Majoratsherrn in Pflegschaft gestellt, zur Erziehung und Ausstattung
derselben verwendet werden, nach Verheirathung der Toͤchter und Volljaͤhrigkeit der
Soͤhne aber gleichfalls wieder dem Majorat heimfallen sollen.
d) Auf eine Verschiedenheit der vorhandenen Gliederanzahl in den konkurrirenden
drei Linien findet keine Ruͤcksicht statt, und begruͤndet dieselbe keinen weitern Anspruch
an den Majoratsherrn, als auf den im Verhältniß der Revennen-Quart festgesetzten
Appanagen-Betrag für jede derselben.
So wie jedoch eine derselben erlischt, bleibt ihr Appanage-Antheil in den Händen
des Fideibommiß-Inhabers.
Sollte übrigens je der Fall eintreten, daß auo einer der Branchen eine zu starke
Kinderzahl bei Unzulaͤnglichkeit eigenen Vermoͤgens und bei sich darstellender Unmög-
lichkeit, ihr Bedürfniß durch die Appanage gedeckt zu sehen, vorhanden wären; so
werden wir Paciscenten nicht nur selbst bedacht seyn, sondern machen es auch unsern
betreffenden Nachkommen zur Pflicht, für die Erziehung und Unterstühung solcher
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