242
Anverwandten mittelst eines von dem Majoratsherrn zu berufenden Familienraths,
und jedenfalls aus gemeinschaftlichen Mitteln, Fürsorge zu treffen.
Wenn endlich ,
zu VI. bei der Frage von dem Erbrecht der weiblichen Descendenten nach Roͤmischen
und Statutarischen Rechten die bekannte Ruͤcksicht auch uns sich aufdrang, daß wir
schon nach dem Spruͤchwort: „die Toͤchter gehen aus der Familie“ mit, und bei dem-
selben eine Fideikommiß-Stiftung zur Erhaltung des Besitzthums und Wohlstands
eines Hauses, in geradem Widerspruch steht, und wir daher dieselbe bis zum sogenannten
ledigen Anfall oder bis zur Erloͤschung des gesammten Mannsstamms im Lehen und
Erbe auszuschließen uns bewogen gefunden haben; als erneuern wir nicht nur diese
Verordnung der sich noch besonders unsere weibliche Nachkommen nach dem alten Ge-
brauche der Standes- und Grundherrlichen Haͤuser jedesmal vor ihrer Verheirathung
mittelst foͤrmlichen Verzicht-Reverses zu unterwerfen haben, sondern auch hinsichtlich
ihres Wieder-Eintritts nach Abgang des Mannsstamms die genauer ausgedrückte und
modificirte Bestimmung, daß
1) zwar auch hier der beim Mannsstamm bestehende Vorzug der Linie, nämlich
zunächst der ersten Alfred'schen vor der zweiten der Ferdinand'schen und sofort,
und in einer solchen die Rähe des Grads von dem gemeinschaftlichen Stammvater
gelten, und entscheiden solle, jedoch nur in dem Falle, wenn beim Abgange des Manns-
stammes keine Verzichtstochter aus diesen verschiedenen Linien vorhanden wäre.
Daß aber
2) nicht die Nachkommen der Filia prima renuncians (zu Vermeidung der gewöhn-
lich erfolgenden Schwierigkeiten, Rechtsstreite, Gütervernachtheilungen, bei der Conkur-
renz der in so viele fremde Familien verzweigten weiblichen Descendenten), sondern die
beim ledigen Anfall im Leben vorhandenen Töchter, wenn solche auf gleicher Stufe
sich befinden in capita, im Fall aber keine mehr vorhanden wäre, die Nachkommen
derselben in slirpes zum Erbe der Kunkellehen und Allode berufen seyn sollen.
Indem wir übrigens, unter Bestätigung des ganzen Inhalts der Hauptvereinakte,
die Ueberzeugung hegen, daß all den manigfachen Fällen und Zuständen, die im Laufe
der Zeiten sich ergeben können, schon jehßt durch spezielle Normen und Vorschriften
vollbommen vorzusehen doch nie möglich ist, verweisen wir die einstige Entscheidung
derselben auf die allgemeinen Rechts= vornämlich aber die analogen, mit dem ausgespro-