Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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chenen Sinn und Zweck unseres Statuts im Einklang stehenden Grundsaͤtze des vor- 
dem guͤltigen deutschen Privatrechts hinsichtlich der adelichen Fideikommiß- und Majorat- 
Stiftungen. 
Mit der Erklärung, daß wir gegenwärtiger Supplements-Akte gleiche verbindliche 
Krast und Wirkung wie jenem Hauptvereine beigelegt wissen wollen, behalten wir uns 
bevor, dieselbe gleichfalls der allerhöchsten staatsoberhäuptlichen Bestätigung gebührend 
zu unterlegen. 
— * 
Landesherrlich bestätigt durch K. Entschließung vom 22. Januar 1835, nach Inhalt 
der dem Familien-Vertrage vom 25 Juli 1833 beigefügten Bestätigungs-Urkunde. 
Stuttgart den 29. Januar 1855. K. Justiz-Ministerium: 
· Schwab. 
B) Des Departements des Innern. 
1) Des Ministerium des Innern. 
Mivilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 27.b. M. 
gegen den Nachdruck der nachgenannten schriftstellerischen Werke Privilegien zu erthei- 
len gnädigst geruht: 
1) Der Volkeschen Buchhandlung in Wien, für das in ihrem Verlage erschei- 
nende Werk: 
Principia pathologis ac theropic#e specialis medice, usui academico adcommo- 
data, auckore J. N. nobili de Raimann, II. volumina, 
auf die Dauer von acht Jahren; und 
2) der Hallberger'schen Buchhandlung dahier, für die von ihr verlegte Schrift: 
Jugendwanderungen. Aus meinen Tagebüchern für mich und Andere. Und 
vorletzter Weltgang von Semilasso. Traum und Wachen. Aus den Papieren 
des Verstorbenen, 
auf die Dauer von sechs Jahren; was unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 
25. Februar 1815, Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nachachtung 
hiemit bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 29. Mai 1835. Schlaper.
	        
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