Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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Dietenheim, desselben Oberamts, so weit es fruͤher durch K. Bayherische Schenkung 
an den Grafen v. Der oy uͤberging, durch nachtraͤgliche K. Entschließung vom 10. d. M. 
die Eigenschaft eines adelichen Guts verliehen worden ist; so wird die Anwendbarkeit 
der K. Deklaration vom 8. December 1821, uͤber die staatsrechtlichen Verhaͤltnisse des 
ritterschaftlichen Adels, auf beide gedachte Güter hiemit unter dem Ansuͤgen bekannt 
gemacht, daß der Besißer 
1) auf dem Rittergut Schwendi vermöge des angeführten Verzichts die in den 
C. 30 und 1 der K. Deklaration zugesscherten Surrogate der Patrimonial- 
Gerichtsbarkeit und Orts-Polizei, 
2) auf dem Rittergute Dietenbeim hingegen vermöge der Verleihung weder. 
Putrimonial= Gerichtsbarkeit, Orts-Polizei und Forstgerichtsbarkeit, noch deren 
Surrogate. 
anzusprechen habe. . 
Sluttgart den 12. Juni 1835. Schlaper. 
b) Verfügung, betreffend die Brand-Schadens-Umlage von 1835—36. 
Da die ordentliche Brand-Schadens-Umlage für das Verwaltungs= Jahr 13### 
durch Königliche Entschließung vom 10. d. M. auf vier Kreuzer von hundert 
Gulden Gebäude-Anschlag, zahlbar zwischen dem 1. November dieses und dem 
1. Februar künftigen Jahrs, festgeseht worden ist; so wird den K. Oberämtern der 
Auftrag ertheilt, 
1) diese Umlage auf den Grund der mit dem ersten des nächsten Monats Statt 
findenden Revision der Brand-Versicherungs-Cataster zu vollziehen, 
2) die Umlage-Urbunden spätestens bis zum 1. September d. J. an den Brand- 
Versicherungs-Haupt-Kassier zuverläßig einzusenden, und Sorge dafür zu tra- 
gen, daß ihr Inhalt mit den den K. Kreis-Regierungen vorgelegten Ueberscch- 
ten über die Karaster-Aenderungen auch in Hinsicht des Zuwachses und Ab- 
ganges durchaus im Einklange stehe; endlich 
3) darüber zu wachen, daß der Einzug und die Einlieferung der betreffenden 
Summen in der bezeichneten Frist pflichtmäßig bewirkt werde. 
Stuttgart den 12. Juni 1835. Schlayer.
	        
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