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und durch hoͤchste Entschließung vom 17. Februar d. J. haben Seine Koͤnigliche
Majestaͤt diesen Verzicht anzunehmen geruht.
Nachdem nun in Folge dieses Verzichts die Verrichtungen der bisherigen K. Fuͤrst-
lichen Aemter Bartenstein und Pfedelbach-Mainhardt aufgehoͤrt haben, und solche
von den K. Oberaͤmtern Gerabronn, Mergentheim, Kuͤnzelsau, Oehringen und
Weinsberg, in den betreffenden Gemeindebezirken wieder uͤbernommen worden, auch
in Beziehung auf Forstgerichtsbarkeit und Forstpolizei die K. Forstaͤmter Comburg
und Mergentheim in die Stelle der K. Fürstlichen Forst-Verwaltung Bartenstein
wieder eingetreten sind; so wird solches hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 1. Juni 1835. Schlaper. Herdegen.
D) Des Departements der Finanzen.
Des Steuer-Collegium.
Verfügung, die Umlage der Grund-, Gefäll= und Gebäude-Steuer auf das Etatsjahr 1835—36 betreffend.
Vermöge des Finanzgesetzes vom 25. December 1853 sollen für das Finanz-Jahr
1855—56 wie bisher
an Grund-, Gefäll-, Gebéude= und Gewerbe-Steuer —:. 2°600,000 fl.
umgelegt und erhoben werden.
ger haben beizutragen:
*# das Grundeigenthum und die Geitüe namlich
*% das Grundeigenthum . .. 1750, 863 fl.
b) die Gefaälllellll 10, 80 fl.
1°841,667 fl.
die Gebäuuide 143333,333 fl.
zr die Gewerrrbe. 325,000 fl.
2·600, O00 fl.
Die Steuer ist dermal nur auf das Grund-, Gesäll= und Gebäude-Cataster auf
die in der Beilage A ersichtliche Weise umgelegt, die Vertheilung der Gewerbesteuer
aber auf Beendigung der Gewerbe-Cataster-Reoision ausgeseht worden.
Ueber die nach der Verordnung vom 20. September 1827 bei dem Gataster zu
berücksichtigen gewesenen Abgangs= und Zuwachsposten geben die den Oberämtern zu-
Fekommenen Nachweisungen weiteren Aufschluß. 2