Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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herzoglich Badischen Regierung vorlaͤufig bis zu dem Zeitpunkte, da die Aufhebung 
der an den Grenzen gegen Baden bestehenden Zoll-Linien erfolgen wird, der steuer- 
freie Uebergang aus den Vereinslanden nach dem Großherzogthum Baden, und 
umgekehrt aus dem Großherzogthum Baden nach den Vereinslanden fär alle in steuer- 
lich freiem Verkehr des einen und des anderen Vereinsgebiets befindlichen 
Waaren der Regel nach statt finden, und es sollen hievon nur folgende Gegenstände 
a) unbedingt ausgeschlossen bleiben: 
Baumwollengarn, 
Zucker, 
Sirup, 
Kaffe, 
Kakao, 
Gewürze, 
Reis, 
Thee, 
Weine (mit alleinigem Ausschlusse junger Weine von 1334, und nach dem 
Herbste von 1855 Weine von diesem Jahre, unter der weiterhin zu 
b vorgeschriebenen Bedingung), 
Tabacksblätter und Stengel, 
Tabacksfabrikate ohne Unterschied, 
Kurze Waaren (Quincaillerie), 
ganz seidene und halb seidene Waaren; 
b) nur gegen obrigkeitlich beglaubigte Ursprungs-Zeugnisse von 
Fabrikanten oder Produzenten der beiderseitigen Gebiete steuer- 
frei eingehen dürfen: 
wollene Waaren, 
baumwollene Waaren, 
junge Weine von 1834ger und 1835ger Gewächs. 
Nachdem nun die Großherzoglich Badische Regierung, nach erfolgter Zuffmmung 
der Stände, um die Ausführung der fraglichen Verkehrs-Erleichterung an die vereinten 
Staaten die vertragsmäßige Requisttion gestellt hat; so finder man sich veranlaßt, zu 
verfügen wie folgt:
	        
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