Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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1) Der freie Verkehr aus den Staaten des Vereins in das Großherzogthum und 
aus dem Großherzogthum in die Vereinsstaaten tritt in der oben bezeichneten 
Weise nach den an die betreffenden K. Zollaͤmter bereits ergangenen Weisungen vom 
19. Juli d. J. an in Wirksamkeit. 
2) Vorerst und bis der unbeschränkte freie Verkehr eintritk, müssen bei dem 
Waaren-Uebergang aus dem Großherzogthum in das Zollvereinsgebiet und aus diesem 
nach dem Großherzogthum noch die für den Waaren--Uebergang aus dem Auslande 
bestehenden allgemeinen Worschriften befolgt werden; er ist daher nur über die an den 
beiderseitigen Grenzen einstweilen noch sortbestehenden zur Abfertigung besugten Zoll- 
admter mit Einhaltung der Zollstraßen gestattet. 
Rohe Erzeugnisse der Landwirthschaft und der Viehzucht sind jedoch in gleichem 
Maaße, wie die nach der ersten Abtheilung des Vereins-Zolltarifs ganz abgabefreien 
Gegenstände an die Einhaltung der Zollämter und Zollstraßen nicht gebunden. 
5) Gegenstände, welche sosort gegenseitig abgabenfrei übergehen können, werden gleich 
den tarifmäßig freien behandelt und in soweit sie im Vereinsgebiete der Legitimations- 
schein-Controle unterworfen sind, von den Eingangsämtern zum weiteren Trans- 
port im Grenzbezirk mit Legitimationsscheinen versehen. 
4) Gegenstände, deren abgabenfreier Uebergang nur auf obrigkeitlich beglaubigte 
Ursprungs-Zeugnisse gegenseitig gestattet ist, können in das Vereinsgebiet nur über 
Haupt= Zollämter und nur bei einigen besonders zu bezeichnenden Reben-Zollämtern 
erster Classe, in das Großherzogthum Baden aber nur über Haupt-Zollämter eingehen 
und nur von solchen Zollämtern abgefertigt werden. 
5) Die Ursprungescheine sind: 
) von den Fabrikanten oder Producenten unter der Versicherung an Eidesstan 
dahin auszustellen, daß die Waare eigenes Fabrikat (Erzeugniß) sey; 
b) sie müssen sodann von der betreffenden Bezirks-Verwaltungs-Behörde (in 
Preußen von den Landräthen oder Bürgermeistern größerer Städte; in bei- 
den Hessen von den Kreis= oder Landräthen; in Bayern, mit Ausschluß des 
Rheinkreises, von den Landgerichten oder Magistraten; im Bayerwu'schen 
Rheinkreis von den Bürgermeistern, in Württemberg von den Oberämtern, 
in Vaden von den Bezirksämtern) nach vorgängiger Prüfung beglaubigt. 
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