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1) Der freie Verkehr aus den Staaten des Vereins in das Großherzogthum und
aus dem Großherzogthum in die Vereinsstaaten tritt in der oben bezeichneten
Weise nach den an die betreffenden K. Zollaͤmter bereits ergangenen Weisungen vom
19. Juli d. J. an in Wirksamkeit.
2) Vorerst und bis der unbeschränkte freie Verkehr eintritk, müssen bei dem
Waaren-Uebergang aus dem Großherzogthum in das Zollvereinsgebiet und aus diesem
nach dem Großherzogthum noch die für den Waaren--Uebergang aus dem Auslande
bestehenden allgemeinen Worschriften befolgt werden; er ist daher nur über die an den
beiderseitigen Grenzen einstweilen noch sortbestehenden zur Abfertigung besugten Zoll-
admter mit Einhaltung der Zollstraßen gestattet.
Rohe Erzeugnisse der Landwirthschaft und der Viehzucht sind jedoch in gleichem
Maaße, wie die nach der ersten Abtheilung des Vereins-Zolltarifs ganz abgabefreien
Gegenstände an die Einhaltung der Zollämter und Zollstraßen nicht gebunden.
5) Gegenstände, welche sosort gegenseitig abgabenfrei übergehen können, werden gleich
den tarifmäßig freien behandelt und in soweit sie im Vereinsgebiete der Legitimations-
schein-Controle unterworfen sind, von den Eingangsämtern zum weiteren Trans-
port im Grenzbezirk mit Legitimationsscheinen versehen.
4) Gegenstände, deren abgabenfreier Uebergang nur auf obrigkeitlich beglaubigte
Ursprungs-Zeugnisse gegenseitig gestattet ist, können in das Vereinsgebiet nur über
Haupt= Zollämter und nur bei einigen besonders zu bezeichnenden Reben-Zollämtern
erster Classe, in das Großherzogthum Baden aber nur über Haupt-Zollämter eingehen
und nur von solchen Zollämtern abgefertigt werden.
5) Die Ursprungescheine sind:
) von den Fabrikanten oder Producenten unter der Versicherung an Eidesstan
dahin auszustellen, daß die Waare eigenes Fabrikat (Erzeugniß) sey;
b) sie müssen sodann von der betreffenden Bezirks-Verwaltungs-Behörde (in
Preußen von den Landräthen oder Bürgermeistern größerer Städte; in bei-
den Hessen von den Kreis= oder Landräthen; in Bayern, mit Ausschluß des
Rheinkreises, von den Landgerichten oder Magistraten; im Bayerwu'schen
Rheinkreis von den Bürgermeistern, in Württemberg von den Oberämtern,
in Vaden von den Bezirksämtern) nach vorgängiger Prüfung beglaubigt.
sepn.