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bewerbung bestimmte Thier entweder von ihm selbst oder wenigstens im Inland erzo-
gen worden sey. Dieses Zeugniß darf uͤbrigens nicht mit der im §. 4 bemerkien Ur-
kunde verbunden, sondern muß abgesondert von derselben ausgestellt werden.
Die Eigenthuͤmer von Pferden, welche um einen Preis konkurriren, haben uͤber-
dieß durch Vorlegung der angeordneten Beschälscheine über die Abkunft ihrer
Thiere sich auszuweisen.
K. 6.
Sämtliche Preicbewerber haben sich am Tage vor dem Feste (27. September),
und zwar mit den Pferden, mit den Schweinen und mit den Schaafen Vormittags
neun Uhr, mit den Stieren und Kühen aber Nachmittags zwei Uhr, bei dem verordne=
ten Schaugerichte zu Cannstadt einzufinden, und die oben (§9§. 4á u. 5) vorgeschriebenen
Urkunden vorzulegen.
K. 7.
An demselben Tage (27. September) Nachmittags vier Uhr haben sich die Eigen-
thümer der zum Wettrennen bestimmten Pferde auf dem Rennplaße einzufinden, die
obrigkeitlichen, von den betressenden K. Oberämtern zu beglaubigenden Zeugnisse über
die inländische Abkunft ihrer Pferde vorzulegen, und sich für das mit dem Feste ver-
bundene Wettrennen einschreiben zu lassen.
6C. 8.
Die Eigenthümer der Rennpferde erhalten die oben (§.4) festgesetzte Entschädi=
gung für Aufenthalt und Reisekosten. "
K. 9.
Die Rennpreise bestehen in einer Medaille und
zehn Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold für den ersten,
acht — — — — — — — — zweiten, und
vier — — — — — — — — dritten Preis.
K. 10.
Jeder Preisbewerber, sep es nun um die Rennpreise oder um die landwirthschaft-
lichen Preise, hat sich bei Verlust seiner Ansprüche am Tage des Festes spätestens
Vormittags neun Uhr mit seinen Thieren auf der für die betreffende Thiergattung
angewiesenen Stelle einzufinden.