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Mit Beziehung auf das Gesetz vom 28. November 1833, die Aushebung für die
Jahre 1335, 1835 und 1836 betreffend, und unter Abänderung der seitherigen Rekru-
tirungstermine, wird daher, neben allgemeiner Verweisung der damit beauftragten
Behörden auf die unter dem 15. November 18283 erlassene Instruktion zum Rekru-
tirungsgeses vom 10. Februar 1828 (Reg. Bl. S. 819—857) und auf den Nachtrag
zu derselben vom 20. November 1829 (Reg. Bl. S. 555—540) für die Aushebung
des Jahres 1856 Folgendes verfügt:
In den ersten Tagen des Novembers d. J. ist mit der Aufzeichnung der
Militärpflichtigen in jeder Gemeinde der Anfang zu machen, und dieses Geschäft der-
gestalt zu beschleunigen, daß die Rekrutirungslisten in der Mitte Novembers öfefent-
lich aufgelegt werden können. (F. 1.) “)
K. 2.
Ein Exemplar der Rekrutirungsliste muß in den ersten Tagen des Decem-
ber d. J. dem Oberamt eingehändigt werden, worauf sofort die Berichtigung der
Asten, und was damit in Verbindung steht, vorzunehmen ist. (§. 16.)
—
Die Prüfung der Befreiungsgründe durch das Oberamt erfolgt in den ersten
Tagen des Monats Januar 1836. (§.17.)
GC. 4.
Sobald das Oberamt die Rebkrutirungslisten revidirt und berichtigt hat, ist die
Gesamtzahl der in den Listen des Oberamtsbezirks verzeichneten Militärpflichrigen dem
Ober-Rekrutirungsrath aufs Genaueste anzuzeigen, damit die Repartition der Kontingente
hienach getroffen werden kann. «
Diese Anzeige muß zeitig genug abgeschickt werden, daß sie spaͤtestens bis den
20. Januar bei dem Oberrekrutirungsrath einlaufe. Die Oberämter werden zu
pänktlicher Beobachtung dieser Vorschrift mit der Bemerkung aufgesordert, daß man,
wenn die fragliche Anzeige nicht zu rechter Zeit eintreffen würde, gendrhigt wäre, die-
selbe auf Kosten der Säumigen abholen zu lassen. (F. 22.)
») Die eingeklammerten Zahlen am Schlusse eines Abschnitts beziehen sich auf die §## der In-
struktion von 1828.