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. 5.
Die Ziehung des Looses wird in sämtlichen Oberamtsbezirken am 1. Februar
vorgenommen.
K. 6.
Der Rekrutirungsrath versammelt sich am Tage der Loosziehung das erste-
mal, und erledigt noch an demselben Tage die zu seinem Erkenntniß geeigneten Füälle,
so weit sie zur Entscheidung reif sind. (F. 39.)
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Die Musterung in den verschiedenen Oberamtsbezirken findet ebenfallo schon im
Laufe des Monats Februar Statt. Die hiezu von dem Ober-Rekrutirungsrath
bestimmten Tage werden früzeitig genug bekanm gemacht werden, damit den bei der
Loosziehung erscheinenden Militärpflichtigen die besondere Ladung mündlich insinnirt
werden kann. (F. 4.)
K. 8.
Unmittelbar nach beendigter Musterung versammelt sich der Rekruti-
rungsrath zum zweitenmale, theils um die bei seiner ersten Sißung unerledigt geblie-
benen Fälle zu erledigen, theils um das Komingent vorläufig auszuscheiden, und die
Loosnummer auszumitteln, bis zu welcher sich das Kontingent vorläufig erstreckt, da-
mit man wisse, über welche Individuen sogleich verfügt werden kann. (§8. 40 u. 66)
K. 9.
Da die Gränze des Kontingents nur eine vorldufige ist, und weiter erstreckt werden
muß, so oft einer der in das Kontingent vorläufig Eingerechneten im Wege des Re-
kurses oder auf andere Weise freigesprochen wird, so ist dieselbe unmittelbar vor
der Einreihung nach Maßgabe der inzwischen erfolgten Freisprechungen durch den
Oberamtmann zu berichtigen, damit die Einreihung derer, welche zu Folge ihrer
Loosnummer derselben unterliegen, nicht aufgehalten werde. (#. 69.)
K. 10.
Der Zgeitraum von acht Wochen, welcher zur Erledigung der noch nicht definitiv
entschiedenen Fälle bestimmt ist, beginnt mit dem 1. Februar, und endigt mit dem
50. März. (Art. 24 des Geseßes.)