Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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Art. 10. " 
In Betreff des Salzes tritt die Großherzogl. Badische — der zwischen 
den kontrahirenden Vereins-Regierungen getroffenen Verabredung n folgender Art bei: 
#a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausge- 
schieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehbrigen, Ländern 
in die Vereinsstaaten, ist verboren, in soweit dieselbe nicht für eigene Rechnung 
einer der vereinten Regierungen, und zum unmittelbaren Verkaufe in ihren 
Salz-Aemtern, Faktorien oder Niederlagen geschiehr; 
b) die Durchführ des Salzen und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum 
Vereine nicht gehbrigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Geneh- 
migung der Vereins-Staten, deren Gebier bei der Durchfuhr berührt wird, und 
unter den Vorsi chtsmaaßregeln Sratt finden, wrü von denselben fuͤr noͤthig 
erachtet werden; 
c) die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehoͤrige Staaten ist 
frei; 
d) was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betriste, so ist die Einfuhr 
des Salzes von einem in den andern nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen 
den Landes-Regierungen besondere Vertraͤge deßhalb bestehen; 
e) wenn eine Regierung von einer andern innerhalb des Gesammt-Vereins aus 
Staats= oder Privat-Salinen Salg beziehen will, so müssen die Sendungen mit 
Pässen von öffentlichen Bebörden bealeitet werden; 
1) wenn ein Vereinsstaat durch einen andern aus dem Auslande oder aus einem 
dritten Vereinostaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen soichen sein 
Salz in fremde, nicht zum Vereie gehbrige Staaten versenden lassen will, 
so soll diesen Sendungen kein Hindersf in den Weg gelegt werden; jedoch 
werden, in sofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch 
vorhergängige Ucbereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den 
Transport und die erforderlichen Sicherheits-Maaßregeln zur Verhinderung 
der Einschwärzung verabredet werden; 
8) wenn zwischen den Salzpreisen des Großherzogthums Vaden und eines an 
dasselbe grenzenden Vereinsstaates eine solche Verschiedenheit bestände, daß 
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