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□ Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
Verfügung, die Erhebung der Fruchtgefälle in Geld betressend.
Da zur Erleichterung der Fruchtgefällpflichrigen, so wie zur Vereinfachung der
Verwaltung auch dieses Jahr wieder die Bezahlung der kameralamtlichen Gefäll= und
Pachtfrüchte in Geld so weit zu begünstigen ist, als der eigene Bedarf der Staats-
Finanz-Verwaltung nicht den Natural-Bezug nöthig machtz so werden die Kameral-
Aemter angewiesen, die Ausführung dieser Maaßregel pflichtmäßig, ohne Rücksicht auf
das hiedurch den Kastenknechten entgehende Meßgeld, sich angelegen seyn zu lassen.
In der Regel sind die Geld-Ansähe für dergleichen Früchte nach dem Durchschnitte
der Schrannenpreise des dem Ablieferungsorte zunächst gelegenen Fruchtmarkts inner-
halb des Vierteljahrs vom 1. November bis zum 1. Februar zu bestimmen; wenn
aber die Lieferungspflichrigen es wünschen, oder ein Aufschub des Preißansaßes über-
haupt nicht räthlich erscheint, so können auch die zur Zeit der Uebereinkunft mit den
Gefällpflichtigen bestehenden mittlern Schrannenpreise angenommen werden.
Wofern auf einer Schranne durch allzureichliches Maaß die Fruchtpreise über die
Gebühr erhöht werden, darf eine angemessene Ermäßigung derselben bei dem Preis-
Ansatze für die Gefällfrüchte start finden. Auch sind denjenigen Gefällpflichtigen, welche
nur auf der Tenne abzuliefern haben, zum Unterschied gegen diejenigen, welche die
Frächte frei auf den Kasten zu liefern schuldig sind, verhältnißmäßig verminderte Preise
anzuseßen. Von der Abreichung des Meßgelds an den Kastenknecht sind übrigens
alle diejenigen Lieferungspstichtigen befreir, welche ihre Fruchtschuldigkeit mit Geld.
bezahlen.
Stuttgart den 15. Januar 1855. Herd egen.
Dienst-Erledigungen.
1) Die Bewerber um die durch die Ernennung des Gerichts-Aktuars Braͤun in
Balingen zum Ober-Justiz-Prokurator bei dem K. Gerichtshofe in Ellwangen erledigte