Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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Von den Unterthanen des einen der kontrahirenden Staaten, welche in dem Ge- 
blete eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll 
von dem Zeitpunkt an, wo der gegenwaͤrtige. Vertrag in Kraft treten wird, keine Ab- 
gabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmaͤßig die in demselben Gewerbs-Verhältnisse 
stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind. 
Deßgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche blos für das von 
ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, 
sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie 
die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in dem Vereinsstaate, in welchem sie ihren 
Wohnsiß haben, durch Entrichtung der gesehlichen Abgaben erworben haben, oder im 
Dienste solcher inländischen Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in den andern 
Staaten keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet seyn. 
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels 
und zum Absabße eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate die Unter- 
tbanen der übrigen kontrahirenden Staaten ebenso wie die eigenen Unterthanen behan- 
delt werden. 
Art. 19. 
Die Preußischen Seehäfen sollen dem Handel der Großherzogl. Badischen Unter- 
tbanen, wie deren der übrigen Vereinsstaaten, gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche 
von den Königl. Preußischen Unterthanen entrichtet werden, offen steben; auch sollen 
die in fremden See= und anderen Handelspläßen angestellten Consuln eines oder der 
anderen der bontrahirenden Staaten veranlaßt werden, der Unterthanen der übrigen 
kontrahirenden Staaten sich in vorkommenden Fckllen möglichst mir Rath und That 
anzunehmen. 
» Art. 20. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden treten hiedurch 
dem zwischen den bisherigen Vereins-Gliedern zum Schutze ihres gemeinschaftlichen 
(Zoll-Systems gegen den Schleichhandel und ihrer inneren Verbrauchs-Abgaben gegen 
Defraudationen unter dem 11. Mai 1835 abgeschlossenen Zoll-Cartel für die Dauer 
des gegenwärtigen Vertrages bei, und werden die betressenden Artikel desselben gleich- 
zeitig mit letzterem in Ihren Landen publiciren lassen. Nicht minder werden auch von 
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