Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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der daruͤber zwischen den Ministerien und obersten Verwaltungsslellen gesähr- 
en Correspondenz erledigt worden sind; 
5b) die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemeinschaft- 
liche Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zollbehörden aufgestellren 
durch das Central-Bureau vorzulegenden Nachweisungen, wie solche der Zweck 
einer dem gemeinsamen Interesse angemessenen Prüfung erheischt; 
D) die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen Staats- 
Regierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden; 
4)0 die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesetzes, der Zollordnung, des 
Zolltarifs und der Verwaltungs-Organisation, welche von einem der kontrahi- 
renden Staaten in Antrag gebracht werden, überhaupt über die zweckmäßige 
Entwicklung und Ausbildung des gemeinsamen Handels= und Zoll-Systems. 
Art. 35. . 
Treten im Laufe des Jahrs, außer der gewoͤhnlichen Zeit der Versammlung der 
Conferenz-Bevollmächtigten, außerordentliche Ereignisse ein, welche unverzügliche Maß- 
regeln oder Verfügungen abseiten der Vereinsstaaten erheischen, so werden sich die 
kontrahirenden Theile darüber im diplomatischen Wege vereinigen, oder eine außer- 
ordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmächtigten veranlassen. 
Art. 56. 
Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehülfen bestreitet 
dasjenige Glied des Gesammt-Vereins, welches sie absendet. 
Das Kanzlei-Dienst-Personal und das Lokal wird unentgeldlich von der Regierung 
gestellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Conferenz statt findet. 
Art. 37. 
Da die im Großherzogthum Baden dermalen bestehenden Zölle vieler Waarengat- 
tungen um ein Ansehnliches niedriger sind, als der künftige Vereins-Zoll-Tarif es mit 
sich bringt, so verpflichtet sich die Großherzogl. Badische Regierung, diejenigen Maß- 
regeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit nicht die Zoll-Einkünfte des Gesamms- 
Vereins durch die Einführung und Anhäufung geringer verzollter Waaren-Vorräthe 
beeinrrächtigt werden. « 
« Art. 38. 
Fuͤr den Fall, daß andere deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben sollten,
	        
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