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1) Wuͤrttembergische Erzeugnisse bei dem Uebergange nach Nassau einer Ausgleich-
ungs-Abgabe nicht unterworfen, dagegen
2) von nachbenannten Gegenstaͤnden, wenn sie aus dem Herzogthum Nassau nach
Württemberg eingeführt werden, die beigesehten Ausgleichungs-Abgaben zu entrichten
sind:
a) von Bier 2 fl. 20 kr. vom württembergischen Eimer;
b) von geschrotetem Malz 20 kr. für das württembergische Simri;
c) von Brantwein 5 fl. für den württembergischen Eimer.
Stuttgart den 25. September 1835. Herdegen.
b) Verfügung, betreffend die weitere Erleichterung des Verkehrs mit dem Großherzogthum Baden.
Nach höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät wird hiemit in
Beziehung auf den Verkehr mit dem Großherzogthum Baden im Einverständniß mit
den übrigen zollverbündeten Staaten Folgendes verfügt:
1) Von den, vermöge der Ministerial-Verfügung vom 15. Juli d. J. (Reg. Bl.
Nr. 29), von der gegenseitigen Zollbefreiung noch ausgeschlossenen Gegenständen dürfen
vom 14. d. M. an folgende ohne Entrichtung von Zoll-Abgaben aus dem Vereins-
gebiet in das Großherzogthum Baden, und aus dem Großherzogthum Baden in das
Vereinsgebiet gebracht werden:
Tarifsaß 2, b, Baumwollegarn,
1) weißes, ungezwirntes und Watten,
2) doublirtes, gezwirntes Garn (Zwirn, Strickgarn), ingleichen alles gefärbte Garn;
Tarifsaß 20, Kurze Waaren, Quincaillerie 2c,
Tarifsaß 25, l, Weine, ältere als 185 r Gewächs,
Tarissaß 50, Seidewaaren,
b) seidene Zeuge und Strumpfwaaren, Tücher (Shawls), Bänder, Blonden, Spizen,
Perinet, Flor (Gaze), Posamentier-, Knopfmacher-, Sticker= und Puz-Waaren,
Gespinnst= und Tressen-Waaren aus Metallfäden und Seide, außer Verbin-
dung mir Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing und Stahl; Gold= und Silber=
stoffe; endlich obige Waaren aus Floretseide (bourre de soie), oder Seide= und
Floretseide.