Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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Auch erhielten nachstehende K. Staatsdiener die allerhoͤchste Erlaubniß, die ihnen 
von des Großherzogs von Baden Koͤniglicher Hoheit, aus derselben Veranlassung, ver- 
liehenen Ordens-Dekorationen anzunehmen und zu tragen: 
der Geheime Rath und Chef des Finanz-Departements, v. Herdegen, das 
Großkreuz des Zähringer Löwen-Ordens, 
der K. Geschäftsträger zu Berlin, Kammerherr, Legationsrath Freiherr v. Linden, 
das Commenthur-Krenz, und 
der Finanzrath Hauber das Ritterkreuz dieses Ordens. 
Ferner haben Sein? Königliche Majestärt durch böchstes Dekret vom 9. d. M. 
an den Ordens-Vice-Kanzler, dem Kammerherrn und Legations-Sekretär, Grafen von 
Degenfeld-Schomburg, die nachgesuchte Erlaubniß gnädigst ertheilt, das ihm 
von des Kaisers von Rußland Majestät verliehene Commandeur-Kreuz des Stanislaus= 
Ordens anzunehmen und zu tragen. 
:3) Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 4. d. M. 
die erledigte Hofbammerliche Förstersstelle zu Feuerbach, dem Forst-Candidaten Leo 
Mebger, von Hemmendorf, Oberamts Rottenburg, gnädigst übertragen, und 
unter dem 5. d. M. den Oberstlieutenant Grafen Alexander von Württem- 
berg, in derselben Eigenschaft bei dem ersten Reiter-Regimeut aggregirt, 
den Rittmeister ersier Elasse, v. Cranz, des ersten Neiter-Regimente, zum Major 
und Stabs-Offizier im dritten Reiter-Regiment, 
den Rittmeister zweiter Classe, v. Herbort, des ersten Reiter-Regiments, zum 
Rittmeister erster Elasse in diesem Regimene, 
den Oberlieutenant v. Forstner des vierten Reiter-Regiments, zum Rittmeister 
zweiter Elasse im ersten Reiter-Regiment, und 
den Unterlieutenant Buchholz des dritten Reiter-Regiments, zum Oberlieutenant 
im vierten Reiter-Regiment befördert, so wie 
den bei dem dritten Reiter-Regiment aggregirten Unterlieutenant v. Gaisberg, 
bei diesem Regiment eingetheilt. 
Sodann haben Höchstdieselben durch höchste Entschließung vom 6. d. M. 
den Oberamtmann Sandberger in Ellwangen, seinem Ansuchen gemäß, wegen 
Alters in den Ruhestand zu versehßen,
	        
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