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a) Mißheirathen.
5b) Heirathen der jüngeren Söhne einer oder der andern Branche ohne: Consens
der Chess beider Linien.
J) Ablegung geistlicher Gelübde oder Empfang höherer Weihen.
4) Freiwillige Renunciationen auf die Erbsolge in die Fidei. Commiß-Güter.
Hierbei sollen folgende nähere Bestimmungen gelten, als:
1) Jene, welche sich in diesen Pön= oder Ausnahmsfällen befinden, so wie ihre
nach dem eingetretenen Pön= oder Ausnahmsfalle erzeugten Nachkommen,
sollen bei einem vorkommenden Successions-Falle als nicht vorhanden zu be-
trachten seyn, und Jener, der ihnen, falls sie als successionsfähig verstorben
wären, zunächst stünde und erbfähig ist, tritt ipso laclo in ihre Rechte.
2) Derjenige, welcher bereits im Besitze und Genusse des Fidei-Commisses sich
befindet, und in einen Pön= oder Ausnahmsfall geräth, verliert ipso facto
den Bestz und Genuß des Fidei-Commisses, und überträgt hiedurch diese
Rechte an Jenen, der nach der bezeichneten Erbfolge Ordnung ihm zunächst
steht und erbfähig ist.
5) Sollte es sich in einem dieser Fälle ereignen, daß dem letzten Fidei-Commiß-
Besiter mehrere Grafen Stadion dem Verwandschafts-Grade nach gleich nahe
stünden, und diese alle erbfähig wären, so soll die Succession auf denjenigen
übergehen, der unter diesen der Aeltere ist.
Obwohl es bei der in dem Familien-Vertrage vom 15. December 1768 gemach-
ten Bestimmung und alten Observanz der Familie sein Verbleiben haben soll,
daß die Heirath eines Zweiten, außer den beiden Chefs jeder Linie, ohne vor-
gehenden einstimmigen Consens beider Familien-Chefs, von der Erbfolge in-
das Fidei-Commiß nicht nur den sich verheirathet habenden, sondern auch des
sen Descendenz ausschließt, so soll in Zukunft ein solcher Consens auch dann
gültig seyn, wenn er selbst nach der Heirath aus bewegenden Ursachen ertheilt
wird.
5) Wenn in beiden Linien gar kein successionsfähiger Graf Stadion vorhanden
seyn sollte, so treten per exceptionem die in Pön= oder Ausnahmefällen sich
etwa Befindenden wieder in das Recht der Eurccession, und zwar zuerst jener,
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