Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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der sich im Poͤnfalle b befindet, dann der im Ausnahmsfalled ist, hierauf 
jener, der im Poͤnfalle a, und zuletzt der, welcher im Ausnahmsfalle e enthal- 
ten ist; jedoch wird im letzten Falle vorausgesetzt, daß er seiner feierlichen Ge- 
lübde oder der höhern Weihen entbunden wird. 
6) Unter den von lder sideicommissarischen Succession ausschließenden Mißheira- 
then sollen jene verstanden werden, die in der nachfolgenden Erklärung gemeint 
sind. — Indem nämlich in den jehigen Zeit-Verhältnissen, und besonders für 
die Zukunft, eine genaue Erklärung des Begriffes von Mißheirathen schwierig 
seyn dürfte, so soll bestimmt seyn, daß jederzeit, wenn sich ein successionsfähi- 
ger Graf Stadion, außer den bisher observirten und noch zu beobachtenden 
Grundsähßen der Stiftmäßigkeit verehelichen will, der Chef der andern Branche, 
vier, und er — falls er der Chef der zweiren Linie ist — oder sein Branchen= 
Chef drei Individuen aus dem Grafen-Stande nach Willbühr auszuwählen 
haben. 
Diese sieben Standes-Genossen sollen nach ihrem vernünftigen Ermessen, 
in Berücksichtigung des herrschenden Zeitgeistes, darüber urtheilen: ob die von 
dem Heirathswerber mit seiner Braut beabschtigte Ehe standesmäßig sey oder 
nicht? 
Die absolute Stimmenmehrheit entscheidet über die Billigung oder Miß- 
billigung dieser Ehe. Im ersten Falle soll die Ehe für eine standesmäßige ge- 
halten, im zweiten aber für eine Mictzheirath erklärt seyn. Gegen den durch 
diese Stimmenmehrheit der Schiedsrichter gefällten Ausspruch sindet kein Rechts- 
mittel zu dessen Annullirung Statt. 
Jedesmal ist aber dieser Ausspruch schriftlich abzufassen und aufzube- 
wahren. 
7) Renunciationen auf das Erbfolge-Recht kann jeder fähige Interessent nach 
seiner freien Willkühr und ganz nach seinem Ermessen abgeben, und es sollen 
die darüber verfaßten Dokumente flreng nach den Worten und dem beabsich- 
tigten Sinne des Renuncirenden ausgelegt werden. # 
8) Da die Herrschaft Hallburg, respective deren Aequivalent, als Seniorat ur- 
spruͤnglich fuͤr Domherren in Vamberg. und Würzburg, in so fern sse aus
	        
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