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unserer Familie waren, bestimmt gewesen ist, so hat der sob lit, e angeführte
Erbfolge-Ausnahms-Fall, in Betreff der Succession in den Bezug der Renten
von dem Hallburger Aequivalente keinen hemmenden Einfluß, und in dem
Fallec sich befindende Grafen Stadion treten in den Genuß dieses Seniorats
ein, sobald sie nach den Grundsätzen der Seniorats- Erbfolge dazu berechtigt
sind.
V.
Bestimmungen über Appanagen, Heirathgut und Witthum.
(Eignen sich nicht zur eftemicchen Bekanntmachung.)
Besondere Feimmangen.
Diese bestehen und wirken in folgenden Faͤllen:
1) Wenn der Mannsstamm, d. i. saͤmmtliche successionsfaͤhige Grafen Stadion
einer Branche ausgestorben ist. Sollte dieser Fall eintreten, und in derselben
Branche von dem letzten Fidei-Commiß-Besiter weibliche Nachkommen hinter-
lassen werden; so soll der Chef der andern Branche, auf den nun die gesamm-
ten Fidei-Commiß-Güter übergehen, verbunden seyn, den gedachten weiblichen
Descendenten nicht nur die volle Appanage, ohne alle Ausnahme, selbst bei
Heirathen, jährlich, bis zum Todestage, diesen Gräfinnen zu bezahlen, sondern
auch die Verpflichtung haben, denselben eine Summe, welche dem Drittel des
am Tage des Todes des verstorbenen Fidei-Commiß-Besiters unbeschwert sich
ausweisenden ererbten Fidei-C. iß-Vermögens gleich kommt, gleichsam als
ein Allodiale herauczubezahlen, und zwar in zehnjährigen gleichen Raten, ein
Jahr von dem gedachten Todestage angefangen, ohne jedoch das Schuldende
zu verzinsen. Dafür wird aber dem Fidei-Commiß,-Besitzer die Verpflichtung
zur Zahlung eines allenfallsigen Heirathsgutes an diese Gräfinnen erlassen.
Sollren keine weiblichen Descendenten, sondern nur die Wittwe des lebten
Fidei-Commiß-Besibers vorhanden seyn, so soll diese, statt des jährlichen Wit-
thums, (eine im Statut näher bestimmte Summe) ohne alle Beschränkung
erhalten. Es soll in diesem eingetretenen Erbsubstitutions-Falle einer Branche
in die Güter der andern derjenige Familien-Chef, an den nun das gesammte