Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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Familien-Fidei-Commiß-Vermögen gefallen ist, das Recht haben, abermals 
das Ganze nach seinem Ermessen in zwei Linien zu theilen, und es sollen, 
wenn er oder sein Successor dieses thun will, die sonst noch lebenden Grafen 
Stadion, also Vetter oder Brüder desselben, wie auch die nicht successions- 
faͤhigen Grafen derjenigen Branche, von woher die Vereinigung der Güter ge- 
schuh, ihm hierin gar nicht hinderlich seyn dürfen. 
Wenn der Mannsstamm beider Branchen, das ist, alle successionsfähigen oder 
auch nicht successionsfähigen, jedoch wieder per exceptionem zur Succession 
und in den Besit und Genuß des Fidei-Commisses gelangten Grafen Stadion, 
in der Person des letzten Fidei-Commiß-Besißers erlöschen sollte, so treten die 
Töchter desselben und ihre männliche Descendenz nach dem Rechte der Erstge- 
burt, oder wenn keine Töchter und keine männliche Descendenz von selben vor- 
handen wären, die dem Fidei-Commiß-Besißer dem Grade nach nächsten und 
unter mehreren gleich nahen die ältesten Blursverwandten, und ihre männliche 
Descendenz in den fideicommissarischen Besiß des gräflich Stadion'schen Fa- 
milien-Vermögens. Einer derlei Nachfolgerin kann der letzte Fidei-Commiß- 
Besiher in einem Testamente mehrere Lasten rücksichtlich der andern Verwand- 
ten auferlegen, muß ihr aber das frei lassen, was ihr als Fidei-Commiß-Be- 
sitzerin der Güter beider Branchen nach dem gegenwärtigen Institute gebührt. 
In Rückucht der Succession in die Herrschaft Hallburg, respective deren Aequi- 
valent. Die Hallburg war, wie oben sub Art. IV. 8 gesagt wurde, für Dom- 
berren aus unserer Familie, die in Bamberg oder Würzburg präbendirt wa- 
ren, und in deren Ermunglung für den überhaupt successionsfähigen Senior 
unserer Familie bestimmt. Da durch Aufhebung dieser adelichen Stifte und 
des Grundes, warum auf den Eintritt in dieselbe eine Prämie gesetzt wurde, 
die Bedingniß zum Besihe und Genusse der Hallburg zu gelangen, nicht mehr 
erfüllt werden kann, so soll dieses Recht fernerhin, ohne Unterschied des Stan- 
des, immer dem an Jahren ltesten successtonsfähigen Grafen Stadion von 
dem Tage des Todes des letzten Seniors zufallen. 
Hiebei ist es einerlei, aus welcher Linie dieser Successor ist, jedoch wird 
bemerkt, daß auch hier alle obigen Bestimmungen sub Art. IV. öber die fidei-
	        
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