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commissarische Succession und jene über das Fidei-Commiß selbst, auf diesen
Theil desselben genau in Anwendung zu bringen sind.
Da die Hallburg als Seniorat oft den Besitßer wechselt, so it es viel
zweckmaͤßiger, sie durch ein Capital, als durch eine Realitaͤt zu ersetzen. Es
soll daher bei der bisherigen Einrichtung verbleiben, daß fuͤr immer die Frie-
dericianische Linie dem Senior die landesüblichen Interessen von dem übrig
gebliebenen reinen Erlds von 95,471 fl. 40 kr., in Conventionsmünze nach dem
20 fl. Fuße jährlich in vierteljährigen Raten vor hinein bezahle, wobet es jedoch
dieser Branche unbenommen bleibt, dieses Seniorats-Kapital entweder zur
Hälfte oder ganz, gegen vorausgehende einjährige Anzeige, auszuzahlen, und
mit Zuziehung des Chefs der andern Branche über die Sicherheit der Eloci=
rung des Capitals zu wachen, ohne jedoch dann mehr dafür haften zu müssen.
Die Philippinische Linie foll in jedem Falle vor jedem andern Schuldner
den Vorzug haben. Endlich ist noch zu bemerken, daß das Hallburger Aequi-
valent von keinem Nußnießer mit Schulden belastet werden darf.
rc. ꝛc. rc.
In Gemäßheit allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät
vom 17. April 1855 wird hiemit dem vorstehenden Familien-Statut, errichtet zu Wien
den 17. Mai 1830 von den beiden Familienhäuptern, dem Herrn Grafen Johann
Philipp Franz von Stadion-Thannhausen, Chef der Philippinischen Linie,
und dem Herrn Grafen Joseph Philipp Eduard von Stadion-Thannhausen,
Chef der Friedericianischen Linie, so weit solches die in dem Königreiche Würt-
temberg gelegenen Besstungen des gedachten gräflichen Hauses betrifft, unter Vorbehalt
der Rechte jedes Dritten und jedes einzelnen gräflich von Stadion'schen Familien-
Glieds, namentlich des dem Familien-Vertrage nicht beigetretenen Herrn Grasen
Damian Friedrich Joseph von Stadion-Thannhausen, andurch die landes-
herrliche Bestätigung ertheilt.
Da jedoch von den in dem erwähnten Statut aufgezählten Besihungen folgende
zn mannlehenbarem Verbande gegen die Krone Württemberg stehen:
1) das Schloß Stadion samt dem Markt daselbst, und das Dorf Böhl mit allen
und jeglichen ihren Zugehörungen;